18.05.2026

Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen.

OLG Frankfurt a.M. v. 5.5.2026 - 9 U 27/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 - trotz negativer Kursentwicklung - Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien - für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung - angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 € Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte ist nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet. Es ist kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus - Angebot und Annahme. Daran fehlt es hier. Ob der Beklagte am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten hat, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liegt daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht, sie ist aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten können auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit ist der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.

Ein solcher Antrag unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dieser Zeitpunkt ist nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlangt dabei u.a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier hat der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies ist zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot hat der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft ist zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchstrichterlich wird jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien hat der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, liegen nicht vor.

Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot hat der Beklagte seinerseits nicht angenommen.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 28 vom 18.5.2026