28.01.2026

Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation" rechtskräftig

Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin I vom 18.10.2024 verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das LG den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten (§ 59 Abs. 1 StGB). Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision hat der Angeklagte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angewandte Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

BGH v. 31.7.2025 - 5 StR 78/25
Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des LG veröffentlichte der Angeklagte im August 2023 im Internet Beschlüsse des Ermittlungsrichters des AG München, nämlich Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, welche die Generalstaatsanwaltschaft München in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation" wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Der Angeklagte ging davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde.

Entgegen dem Antrag der Verteidigung hat der Senat das Verfahren nicht ausgesetzt, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Das Urteil des LG Berlin I ist damit rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind nicht erfüllt. Angesichts der bereits zu der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB ergangenen Entscheidungen des BVerfG ist die Vorschrift - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision - nicht verfassungswidrig.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision steht die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - dem Schuldspruch nicht entgegen. Denn die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB greift lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Sie gilt nur für Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren und dort jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Dabei erfasst sie nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden; die inhaltliche Berichterstattung bleibt hingegen stets möglich. Es handelt sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB vor den Schranken der Europäischen
Menschenrechtskonvention

Sebastian Seel, GA 2026, 18

Rechtsprechung:
Pressebericht mit wörtlichen Zitaten aus einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung
OLG Hamburg vom 19.03.2024 - 7 U 13/23
MDR 2024, 641

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BGH PM Nr. 023 vom 28.1.2026