06.03.2014

Verurteilung wegen versuchten Betrugs durch Betreiben von "Abo-Fallen" im Internet bestätigt

Der BGH hat die Verurteilung des Betreibers einer als Abo-Falle verwendeten Internetseite wegen versuchten Betrugs bestätigt. Der Angeklagte hatte auf den Internetseiten einen Routenplaner vorgehalten, bei dessen Verwendung der Nutzer aufgrund eines am unteren Seitenrand klein abgedruckten Hinweises ein kostenpflichtiges Abonnement abschloss.

BGH 5.3.2014, 2 StR 616/12
Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des LG betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, u.a. einen sog. Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.

Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.

Das LG verurteilte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen - im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei - wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer ordnete es an, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet vor allem, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei. Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite ist die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden. Dies stellt eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließt die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung ist gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem - wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führt jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Auch ein Vermögensschaden ist gegeben. Dieser liegt in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 43 vom 6.3.2014
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