Verwahrentgelt bei institutionellen Kündigungsgeldanlagen zulässig
LG Bochum v. 11.6.2026 - 1 O 536/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie hat von der beklagten Bank die Rückzahlung von insgesamt 67.941,81 € Verwahrentgelten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Seit 2021 unterhielt sie ein Kündigungsgeldkonto mit 45-tägiger Kündigungsfrist sowie ein Tagesgeldkonto. Auf vier Kündigungsgeldanlagen über insgesamt 79,8 Mio. € fielen im Zeitraum Januar bis Juni 2022 Verwahrentgelte von -0,35 % p.a. an.
Die Klägerin hielt die Entgeltabrede für vorformulierte AGB. Das verwendete Produktinformationsblatt habe bereits ein Verwahrentgelt von -0,35 % vorgesehen; insbesondere dessen Erhebung sei nicht verhandelbar gewesen. Die Klausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, sodass die Entgelte ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien.
Die Beklagte berief sich hingegen auf eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Die Anlageform, Zwei-Konten-Struktur, Laufzeiten, Betragsaufteilung, zeitliche Staffelung und Konditionen seien nach mehreren Abstimmungen an den Liquiditätsbedarf der Klägerin angepasst worden. Das Produktinformationsblatt sei für einen anderen Vorgang erstellt worden und weiche insbesondere bei Zinslogik und Struktur von der getroffenen Vereinbarung ab.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht nicht. Die Verwahrentgeltabrede war wirksam.
Zwar handelte es sich um AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Das mehrfach verwendete Produktinformationsblatt indizierte eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen. Die spätere mehrfache Verwendung kann AGB-Charakter auch nachträglich begründen. Die Beklagte hat ein Aushandeln i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht substantiiert dargelegt. Verhandelt wurden lediglich Anlagevolumen, Laufzeiten und Abwicklung, nicht aber das "Ob" des Verwahrentgelts. Selbst eine Verhandelbarkeit seiner Höhe genügte hierfür nicht.
Die Klausel unterlag jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie bepreiste die Hauptleistung der Verwahrung. Die Kündigungsgeldanlage war als unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB) und nicht als Darlehen einzuordnen, weil keine Pflicht zur Einzahlung bestimmter Beträge bestand. Anders als bei Tages- oder Sparkonten trat kein Spar- oder Anlagezweck hinzu. Die Klägerin ist institutionelle Anlegerin, die Kündigungsfrist betrug nur 45 Tage, und die Anlage war nicht als renditeorientiertes Sparprodukt beworben worden.
Selbst bei Kontrollfähigkeit läge keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Klägerin war als professioneller Finanzakteur nur eingeschränkt schutzbedürftig und musste angesichts des damaligen Marktzinsniveaus mit Negativzinsen rechnen. Sozialrechtliche Anlagepflichten begründen keinen Anspruch auf eine positive oder neutrale Verzinsung. Mangels unwirksamer AGB schieden auch Schadensersatzansprüche aus.
Mehr zum Thema:
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Justiz NRW
Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie hat von der beklagten Bank die Rückzahlung von insgesamt 67.941,81 € Verwahrentgelten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Seit 2021 unterhielt sie ein Kündigungsgeldkonto mit 45-tägiger Kündigungsfrist sowie ein Tagesgeldkonto. Auf vier Kündigungsgeldanlagen über insgesamt 79,8 Mio. € fielen im Zeitraum Januar bis Juni 2022 Verwahrentgelte von -0,35 % p.a. an.
Die Klägerin hielt die Entgeltabrede für vorformulierte AGB. Das verwendete Produktinformationsblatt habe bereits ein Verwahrentgelt von -0,35 % vorgesehen; insbesondere dessen Erhebung sei nicht verhandelbar gewesen. Die Klausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, sodass die Entgelte ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien.
Die Beklagte berief sich hingegen auf eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Die Anlageform, Zwei-Konten-Struktur, Laufzeiten, Betragsaufteilung, zeitliche Staffelung und Konditionen seien nach mehreren Abstimmungen an den Liquiditätsbedarf der Klägerin angepasst worden. Das Produktinformationsblatt sei für einen anderen Vorgang erstellt worden und weiche insbesondere bei Zinslogik und Struktur von der getroffenen Vereinbarung ab.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht nicht. Die Verwahrentgeltabrede war wirksam.
Zwar handelte es sich um AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Das mehrfach verwendete Produktinformationsblatt indizierte eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen. Die spätere mehrfache Verwendung kann AGB-Charakter auch nachträglich begründen. Die Beklagte hat ein Aushandeln i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht substantiiert dargelegt. Verhandelt wurden lediglich Anlagevolumen, Laufzeiten und Abwicklung, nicht aber das "Ob" des Verwahrentgelts. Selbst eine Verhandelbarkeit seiner Höhe genügte hierfür nicht.
Die Klausel unterlag jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie bepreiste die Hauptleistung der Verwahrung. Die Kündigungsgeldanlage war als unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB) und nicht als Darlehen einzuordnen, weil keine Pflicht zur Einzahlung bestimmter Beträge bestand. Anders als bei Tages- oder Sparkonten trat kein Spar- oder Anlagezweck hinzu. Die Klägerin ist institutionelle Anlegerin, die Kündigungsfrist betrug nur 45 Tage, und die Anlage war nicht als renditeorientiertes Sparprodukt beworben worden.
Selbst bei Kontrollfähigkeit läge keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Klägerin war als professioneller Finanzakteur nur eingeschränkt schutzbedürftig und musste angesichts des damaligen Marktzinsniveaus mit Negativzinsen rechnen. Sozialrechtliche Anlagepflichten begründen keinen Anspruch auf eine positive oder neutrale Verzinsung. Mangels unwirksamer AGB schieden auch Schadensersatzansprüche aus.
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.