Verwahrentgelt bei Termineinlagen wirksam und nicht rückforderbar
LG München I v. 20.4.2026 - 29 O 15948/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Trägerin einer gesetzlichen Rentenversicherung und nach §§ 69, 80 SGB IV, § 217 SGB VI verpflichtet, die Nachhaltigkeitsrücklage sicher und liquide anzulegen. Hierzu hatte sie bei der Beklagten Termineinlagen getätigt. Aufgrund des negativen EZB-Einlagenzinses (-0,5 % von 09/2019 bis 07/2022) hat die Beklagte Verwahrentgelte ("Negativzinsen") erhoben. Zwischen August und Dezember 2021 hatten die Parteien vier Transaktionen getätigt. Konditionen (Betrag, Laufzeit, Verwahrentgelt) waren telefonisch vereinbart und schriftlich bestätigt worden. Ab dem 1.1.2022 zahlte die Klägerin hierfür Verwahrentgelte.
Behördliche Vorgaben (BMF-Empfehlungen 2018, 2019, 2022; Rundschreiben des Bundesamts für soziale Sicherung 2021; interne Richtlinien 2022/2023) betonten den Vorrang von Sicherheit und Liquidität vor Ertrag und sahen ausdrücklich vor, dass auch marktgerechte negative Zinssätze zulässig sein können. Nach BGH-Urteilen vom 4.2.2025 (u.a. XI ZR 61/23) sind Verwahrentgeltklauseln bei Spar- und Giroverträgen unwirksam.
Die Klägerin meinte, die BGH-Rechtsprechung sei auf ihren Fall übertragbar: Bei Termineinlagen handele es sich um Darlehen i.S.d. § 488 BGB ("umgekehrtes Darlehen"). Negativzinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild (Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers), benachteiligten sie unangemessen (§ 307 BGB) und vereitelten den Vertragszweck (Kapitalerhalt/-mehrung). Zudem sei sie gesetzlich zu angemessenem Ertrag verpflichtet. Daher bestehe ein Rückzahlungsanspruch sowie hilfsweise Schadensersatz wegen Verwendung unwirksamer AGB. Die Klägerin beantragte Zahlung von über 1,9 Mio. €.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Es handele sich nicht um Sparanlagen, sondern um Geldmarktgeschäfte zur Liquiditätssteuerung institutioneller Anleger. Ziel sei nicht Rendite, sondern sichere und liquide Mittelanlage, zudem günstiger als über die Bundesbank. Die BGH-Rechtsprechung zu Verbrauchern sei nicht übertragbar. Negativzinsen seien aufsichtsrechtlich anerkannt. Zudem lägen Individualvereinbarungen vor, sodass AGB-Kontrolle ausscheide; jedenfalls fehle ein einschlägiges gesetzliches Leitbild, und Verwahrentgelte seien als Gegenleistung zulässig.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Vereinbarung von Verwahrentgelten wirksam war.
Die Regelungen zu Negativzinsen stellten AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB dar. Sie wurden von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der Klägerin gestellt. Auch die fernmündliche Vereinbarung standen dem nicht entgegen. Eine echte Verhandlungsmöglichkeit war nicht gegeben, da die Negativverzinsung dem Grunde nach vorgegeben war. Allerdings war die AGB-Kontrolle eingeschränkt. Die streitgegenständlichen Termineinlagen waren als unregelmäßige Verwahrung mit darlehensähnlichen Elementen (§§ 700, 488 BGB) zu qualifizieren. Schwerpunkt war nicht die Rendite, sondern sichere und liquide Verwahrung im Rahmen des Liquiditätsmanagements.
Die Negativzinsklausel unterlag keiner Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB), da sie die Hauptleistung bepreiste. Vertragsprägend war die Verwahrung der Gelder; das Verwahrentgelt stellte die Gegenleistung hierfür dar. Ein gesetzliches Leitbild, das ein solches Entgelt hätte ausschließen können, bestand nicht. Vielmehr konnte die unregelmäßige Verwahrung entgeltlich ausgestaltet werden; ein Verwahrentgelt war gesetzlich vorgesehen.
Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) lag hier nicht vor. Die wirtschaftlichen Folgen der Negativverzinsung waren klar, kalkulierbar und der Klägerin bekannt. Selbst bei unterstellter Kontrollfähigkeit lag keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) vor. Denn die Klägerin war als institutioneller Marktteilnehmer mit Erfahrung im Geldhandel weniger schutzbedürftig (§ 310 Abs. 1 BGB). Negativzinsen waren marktüblich und der Klägerin aus vergleichbaren Geschäften (u.a. mit der Bundesbank) bekannt.
Zudem verfolgte die Klägerin keine Spar- oder Renditeziele. Die Transaktionen dienten ausschließlich der sicheren kurzfristigen Verwahrung freier Liquidität. Eine Erwartung auf Kapitalerhalt oder positive Verzinsung bestand daher nicht. Die Akzeptanz der Negativzinsen entsprach auch den damaligen aufsichtsrechtlichen Empfehlungen, die solche Anlageformen ausdrücklich vorsahen. Mangels Unwirksamkeit der Klausel bestand somit weder ein Bereicherungs- noch ein Schadensersatzanspruch.
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Die Klägerin ist Trägerin einer gesetzlichen Rentenversicherung und nach §§ 69, 80 SGB IV, § 217 SGB VI verpflichtet, die Nachhaltigkeitsrücklage sicher und liquide anzulegen. Hierzu hatte sie bei der Beklagten Termineinlagen getätigt. Aufgrund des negativen EZB-Einlagenzinses (-0,5 % von 09/2019 bis 07/2022) hat die Beklagte Verwahrentgelte ("Negativzinsen") erhoben. Zwischen August und Dezember 2021 hatten die Parteien vier Transaktionen getätigt. Konditionen (Betrag, Laufzeit, Verwahrentgelt) waren telefonisch vereinbart und schriftlich bestätigt worden. Ab dem 1.1.2022 zahlte die Klägerin hierfür Verwahrentgelte.
Behördliche Vorgaben (BMF-Empfehlungen 2018, 2019, 2022; Rundschreiben des Bundesamts für soziale Sicherung 2021; interne Richtlinien 2022/2023) betonten den Vorrang von Sicherheit und Liquidität vor Ertrag und sahen ausdrücklich vor, dass auch marktgerechte negative Zinssätze zulässig sein können. Nach BGH-Urteilen vom 4.2.2025 (u.a. XI ZR 61/23) sind Verwahrentgeltklauseln bei Spar- und Giroverträgen unwirksam.
Die Klägerin meinte, die BGH-Rechtsprechung sei auf ihren Fall übertragbar: Bei Termineinlagen handele es sich um Darlehen i.S.d. § 488 BGB ("umgekehrtes Darlehen"). Negativzinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild (Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers), benachteiligten sie unangemessen (§ 307 BGB) und vereitelten den Vertragszweck (Kapitalerhalt/-mehrung). Zudem sei sie gesetzlich zu angemessenem Ertrag verpflichtet. Daher bestehe ein Rückzahlungsanspruch sowie hilfsweise Schadensersatz wegen Verwendung unwirksamer AGB. Die Klägerin beantragte Zahlung von über 1,9 Mio. €.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Es handele sich nicht um Sparanlagen, sondern um Geldmarktgeschäfte zur Liquiditätssteuerung institutioneller Anleger. Ziel sei nicht Rendite, sondern sichere und liquide Mittelanlage, zudem günstiger als über die Bundesbank. Die BGH-Rechtsprechung zu Verbrauchern sei nicht übertragbar. Negativzinsen seien aufsichtsrechtlich anerkannt. Zudem lägen Individualvereinbarungen vor, sodass AGB-Kontrolle ausscheide; jedenfalls fehle ein einschlägiges gesetzliches Leitbild, und Verwahrentgelte seien als Gegenleistung zulässig.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Vereinbarung von Verwahrentgelten wirksam war.
Die Regelungen zu Negativzinsen stellten AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB dar. Sie wurden von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der Klägerin gestellt. Auch die fernmündliche Vereinbarung standen dem nicht entgegen. Eine echte Verhandlungsmöglichkeit war nicht gegeben, da die Negativverzinsung dem Grunde nach vorgegeben war. Allerdings war die AGB-Kontrolle eingeschränkt. Die streitgegenständlichen Termineinlagen waren als unregelmäßige Verwahrung mit darlehensähnlichen Elementen (§§ 700, 488 BGB) zu qualifizieren. Schwerpunkt war nicht die Rendite, sondern sichere und liquide Verwahrung im Rahmen des Liquiditätsmanagements.
Die Negativzinsklausel unterlag keiner Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB), da sie die Hauptleistung bepreiste. Vertragsprägend war die Verwahrung der Gelder; das Verwahrentgelt stellte die Gegenleistung hierfür dar. Ein gesetzliches Leitbild, das ein solches Entgelt hätte ausschließen können, bestand nicht. Vielmehr konnte die unregelmäßige Verwahrung entgeltlich ausgestaltet werden; ein Verwahrentgelt war gesetzlich vorgesehen.
Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) lag hier nicht vor. Die wirtschaftlichen Folgen der Negativverzinsung waren klar, kalkulierbar und der Klägerin bekannt. Selbst bei unterstellter Kontrollfähigkeit lag keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) vor. Denn die Klägerin war als institutioneller Marktteilnehmer mit Erfahrung im Geldhandel weniger schutzbedürftig (§ 310 Abs. 1 BGB). Negativzinsen waren marktüblich und der Klägerin aus vergleichbaren Geschäften (u.a. mit der Bundesbank) bekannt.
Zudem verfolgte die Klägerin keine Spar- oder Renditeziele. Die Transaktionen dienten ausschließlich der sicheren kurzfristigen Verwahrung freier Liquidität. Eine Erwartung auf Kapitalerhalt oder positive Verzinsung bestand daher nicht. Die Akzeptanz der Negativzinsen entsprach auch den damaligen aufsichtsrechtlichen Empfehlungen, die solche Anlageformen ausdrücklich vorsahen. Mangels Unwirksamkeit der Klausel bestand somit weder ein Bereicherungs- noch ein Schadensersatzanspruch.
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