26.01.2012

"VIAGUARA" kann nicht als Gemeinschaftsmarke für Getränke eingetragen werden

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann die Eintragung einer Marke (hier: VIAGUARA) aus bestimmten, ausdrücklich aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie mit einer älteren Marke (hier: VIAGRA) identisch oder dieser ähnlich sind oder - falls die ältere Marke in der Gemeinschaft bekannt ist - die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser älteren bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

EuG 25.1.2012, T-332/10
Der Sachverhalt:
Im Oktober 2005 hatte das polnische Unternehmen Viaguara SA beim Harmonisierungsamt fürden Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen VIAGUARA als Gemeinschaftsmarke u.a. für "Energydrinks" und alkoholische Getränke angemeldet. Die amerikanische Gesellschaft Pfizer Inc. als Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke VIAGRA - einem Arzneimittel gegen  Erektionsstörungen - erhob gegen diese Anmeldung Widerspruch. Infolgedessen lehnte das HABM es ab, VIAGUARA als Gemeinschaftsmarke einzutragen.

Das EuG wies diese Klage ab und bestätigt die Entscheidung des HABM.

Die Gründe:
Der sich aus der Benutzung des Wortzeichens VIAGUARA ergebende Vorteil konnte als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke Viagra anzusehen sein.

Die Bekanntheit der Marke VIAGRA erstreckt sich nicht nur auf die Verbraucher der betreffenden Arzneimittel, sondern auch auf die Gesamtbevölkerung. Verbraucher widmen wiederum bei Wortmarken dem ersten Teil des Wortes im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit. Daher schafft das Vorhandensein derselben Wurzel "Viag" bei den einander gegenüberstehenden Zeichen eine starke schriftbildliche Ähnlichkeit, die durch die den beiden Zeichen gemeinsame Endsilbe "ra" noch verstärkt wird. Außerdem weisen die Zeichen in klanglicher Hinsicht eine erhebliche Ähnlichkeit auf.

Auch wenn zwischen den von den Marken erfassten Waren, die einander nicht ähnlich sind, kein unmittelbarer Zusammenhang feststellbar war, erschien es in Anbetracht der großen Ähnlichkeit der Zeichen und des sehr hohen Bekanntheitsgrads der älteren Marke gleichwohl möglich, dass die angemeldete Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde. Insofern bestand die Gefahr, dass die Wertschätzung der Marke Viagra in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Auch wenn die betreffenden nichtalkoholischen Getränke nicht die gleichen positiven Wirkungen wie die zur Behandlung von Erektionsstörungen bestimmten Arzneimittel haben, kann der Verbraucher zu dem Glauben neigen, in ihnen ähnliche Eigenschaften, wie die Herbeiführung einer gesteigerten Libido, vorzufinden, weil er die durch das Image der älteren Marke vermittelten positiven Assoziationen auf die Anmeldemarke überträgt.

Dementsprechend konnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Viaguara SA mit der Benutzung einer Marke, die der älteren bekannten Marke ähnlich ist, den Versuch unternahm, sich in den kommerziellen Wirkungsradius dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren. Man konnte den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen der Inhaberin der älteren Marke zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzte, um ihre eigenen Erzeugnisse zu bewerben, was als unlautere Ausnutzung der Marke Viagra anzusehen war.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Pressemitteilung klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).

EuG PM Nr. 3 v. 25.1.2012
Zurück