18.03.2011

Vorlagebeschluss: BVerfG soll über das Selbsttitulierungsrecht einiger Banken entscheiden

Das OLG Oldenburg hält das auf § 21 S. 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg beruhende Selbsttitulierungsrecht einiger Banken uns Sparkassen für verfassungswidrig und hat daher ein diese Vorschrift betreffendes Verfahren ausgesetzt und es dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hält die Vorschrift für unvereinbar mit dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 GG sowie mit dem Rechtsprechungsmonopol aus Art. 92 GG.

OLG Oldenburg 17.3.2011, 8 U 139/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger geriet mit der Zahlung von Kreditraten in Rückstand. Daraufhin kündigte die beklagte Bremer Landesbank die entsprechenden Darlehen. Sie bescheinigte sich selbst die Vollstreckbarkeit des Anspruchs und beantragte beim AG die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Klägers.

Das Selbsttitulierungsrecht der Bank beruht auf einem noch aus 1933 stammenden Gesetz, nämlich § 21 S. 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (in der Folge: StaatsbankG). Dieses Gesetz wurde durch § 78 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) nach Inkrafttreten des Grundgesetzes bestätigt.
§ 21 StaatsbankG:
"Die Kreditanstalt hat das Recht, die Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung zu erzwingen. Ihr Antrag ersetzt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel."

Der Kläger wendet sich gegen diese von der Beklagten beantragte Zwangsvollstreckung ohne gerichtlichen Vollstreckungstitel und klagt gegen die Zwangvollstreckung in sein Grundstück. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG, das das Selbsttitulierungsrecht der Banken für verfassungswidrig hält, das Verfahren ausgesetzt und es dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Das BVerfG soll entscheiden, ob das auf dem StaatsbankG beruhende Selbsttitulierungsrecht der Bank noch mit dem GG vereinbar ist.

Der Senat hält die fragliche gesetzliche Regelung für verfassungswidrig. Die Vorschrift ist weder mit dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 GG noch mit dem Rechtsprechungsmonopol aus Art. 92 GG zu vereinbaren. Das Schaffen von Vollstreckungstiteln gehört zum Kernbereich der dem Richter übertragenen Rechtsprechung. Außerdem sieht der Senat einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, denn das Gesetz gilt nicht für alle Kreditinstitute, so dass die Bremer Landesbank durch dieses Gesetz gegenüber Mitbewerbern bevorzugt wird.

OLG Oldenburg PM vom 17.3.2011
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