14.04.2014

Vorsätzlicher Kartellverstoß: Lotto-Gesellschaft zu 11,5 Mio. € Schadenersatz verurteilt

Die Westdeutsche Lotterie muss an eine bundesweit tätige Spielvermittlerin Schadenersatz i.H.v. rd. 11,5 Mio. € zahlen. Die Westdeutsche Lotterie und die übrigen Landeslottogesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DTLB) hatten vorsätzlich in kartellrechtswidriger Weise durch abgestimmtes Verhalten eine Zusammenarbeit mit der Spielvermittlerin verweigert.

OLG Düsseldorf 9.4.2014, VI - U (Kart) 10/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine bundesweit tätige Spielvermittlerin und vermittelte den Lottogesellschaften im Internet generierte Spielaufträge. Im Jahre 2005 beabsichtigte sie darüber hinaus unter der Bezeichnung "Lotto-Direkt" eine sog. "terrestrische" Vermittlung von Spieleinsätzen der Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super 6" aufzubauen. Ihr Geschäftsmodell sah die Errichtung stationärer Verkaufsstellen in Einzelhandelsgeschäften wie etwa Supermärkten, Discountern und Tankstellen vor.

Auf Grundlage eines gemeinsamen Beschlusses lehnten die beklagte Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und andere Landeslottogesellschaften ab April 2005 jedoch die Annahme solcher terrestrischer Spielaufträge ab, da sie die entstehende Vertriebskonkurrenz fürchteten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz i.H.v. rd. 11,5 Mio. €.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann beim BGH das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Die Gründe:
Die Beklagte sowie die übrigen Landeslottogesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DTLB) haben vorsätzlich in kartellrechtswidriger Weise durch abgestimmtes Verhalten eine Zusammenarbeit mit der Klägerin bei der Spielvermittlung verweigert. Dies war ein wesentlicher Grund für das Scheitern des - durchaus erfolgversprechenden - Geschäftsmodells der Klägerin. Die Beklagte hat als Mittäterin dieses Kartellverstoßes gegen § 1 GWB verstoßen und der Klägerin deshalb den ihr in den Jahren 2006 bis 2008 entgangenen Gewinn zu ersetzen.

Die Überzeugung des Senats, dass die Landeslottogesellschaften des DTLB vorsätzlich kartellrechtswidrig handelten, gründet sich u. a. auf den Inhalten von Vorlagen für Sitzungen des DTLB-Rechtsausschusses im Januar und April 2005. Aus diesen wird deutlich, dass den Gesellschaften des DTLB die Kartellrechtswidrigkeit ihrer Verweigerung der Zusammenarbeit mit terrestrisch-gewerblichen Spielvermittlern bewusst war.

Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes war auf Grundlage des von der Klägerin überzeugend dargelegten entgangenen Gewinns festzusetzen. Die Klägerin hat u.a. unter Bezugnahme auf eine Gewinnprognose in einer Marktanalyse der Investmentbank Sal. Oppenheim sowie eines Marktforschungsunternehmens mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass sie ohne den Kartellrechtsverstoß der Beklagten mit ihrem Geschäftsmodell in den Jahren 2006 bis 2008 einen Gewinn zumindest in Höhe des nun zu zahlenden Schadenersatzes erwirtschaftet hätte.

OLG Düsseldorf PM vom 11.4.2014
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