Wann darf ein mittels KI bearbeitetes fremdes Foto online verwendet werden?
OLG Düsseldorf v. 2.4.2026 - 20 W 2/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin erstellt und vertreibt u.a. künstlerische Unterwasserfotos von Hunden. Eines dieser Fotos wurde vom Antragsgegner in die KI-Software B. eingespeist, die daraus ein Bild generierte. Dieses Bild veröffentlichte der Antragsgegner auf seiner Website. Nachdem eine Abmahnung erfolglos blieb, beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, um die Nutzung und Verbreitung des abgewandelten Bildes zu untersagen.
Das LG wies den Antrag jedoch zurück. Es begründete dies damit, dass es sich bei dem KI-generierten Bild um eine freie Bearbeitung (§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG) handele. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Sie argumentiert, die Bilder seien nahezu identisch, auch Motiv und Thema müssten berücksichtigt werden, und bei KI-generierten Werken sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die angegriffene Abbildung verletzt das Urheberrecht der Antragstellerin nicht. Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich.
Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberrechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat.
I. Die von dem Antragsgegner unter Verwendung des Lichtbildes der Antragstellerin mit dem KI-Programm "B." hergestellte Bild stellt keine freie Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar. Nach dieser Vorschrift stellt ein neu geschaffenes Werk dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines früheren Werkes dar, wenn es zu diesem einen hinreichenden Abstand einhält. Die von dem Antragsgegner gefertigte Abbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen.
Entscheidend ist daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferische Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische "Entscheidung" durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (vgl. BGH v. 20.2.2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale).
Danach kann die vom Antragsgegner erstellte Abbildung nicht als dessen Originalwerk angesehen werden, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt, weil dieser nicht - trotz Hinweises darauf, dass das Erscheinungsbild des angegriffenen Bildes eine Entstehung mittels KI vermuten lasse, auch nicht ansatzweise - dargelegt hat, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hat.
II. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG steht der Antragstellerin gleichwohl deshalb nicht zu, weil es sich bei der angegriffenen Abbildung nicht um eine rechtsverletzende Vervielfältigung des von ihr geschaffenen Lichtbildwerkes handelt.
Das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners sind Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema und das Motiv. Die von der Antragstellerin danach in der mündlichen Verhandlung angeführten Übereinstimmungen betreffen aber ausnahmslos das Motiv, nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hundes.
Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Vertragsgestaltung für Kreative - Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und KI in Einklang bringen
Katja Dunkel / Katrin Giere, CR 2026, 145
Beratermodul Computer und Recht - CR
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Die Antragstellerin erstellt und vertreibt u.a. künstlerische Unterwasserfotos von Hunden. Eines dieser Fotos wurde vom Antragsgegner in die KI-Software B. eingespeist, die daraus ein Bild generierte. Dieses Bild veröffentlichte der Antragsgegner auf seiner Website. Nachdem eine Abmahnung erfolglos blieb, beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, um die Nutzung und Verbreitung des abgewandelten Bildes zu untersagen.
Das LG wies den Antrag jedoch zurück. Es begründete dies damit, dass es sich bei dem KI-generierten Bild um eine freie Bearbeitung (§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG) handele. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Sie argumentiert, die Bilder seien nahezu identisch, auch Motiv und Thema müssten berücksichtigt werden, und bei KI-generierten Werken sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die angegriffene Abbildung verletzt das Urheberrecht der Antragstellerin nicht. Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich.
Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberrechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat.
I. Die von dem Antragsgegner unter Verwendung des Lichtbildes der Antragstellerin mit dem KI-Programm "B." hergestellte Bild stellt keine freie Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar. Nach dieser Vorschrift stellt ein neu geschaffenes Werk dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines früheren Werkes dar, wenn es zu diesem einen hinreichenden Abstand einhält. Die von dem Antragsgegner gefertigte Abbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen.
Entscheidend ist daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferische Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische "Entscheidung" durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (vgl. BGH v. 20.2.2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale).
Danach kann die vom Antragsgegner erstellte Abbildung nicht als dessen Originalwerk angesehen werden, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt, weil dieser nicht - trotz Hinweises darauf, dass das Erscheinungsbild des angegriffenen Bildes eine Entstehung mittels KI vermuten lasse, auch nicht ansatzweise - dargelegt hat, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hat.
II. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG steht der Antragstellerin gleichwohl deshalb nicht zu, weil es sich bei der angegriffenen Abbildung nicht um eine rechtsverletzende Vervielfältigung des von ihr geschaffenen Lichtbildwerkes handelt.
Das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners sind Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema und das Motiv. Die von der Antragstellerin danach in der mündlichen Verhandlung angeführten Übereinstimmungen betreffen aber ausnahmslos das Motiv, nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hundes.
Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist.
Aufsatz:
Vertragsgestaltung für Kreative - Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und KI in Einklang bringen
Katja Dunkel / Katrin Giere, CR 2026, 145
Beratermodul Computer und Recht - CR
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