12.10.2026

Wann liegt der erforderliche kommunale Bezug eines zur Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt eingereichten Artikels vor?

Die Beurteilung des Vorliegens eines erforderlichen kommunalen Bezugs eines zur Veröffentlichung im Amtsblatt eingereichten Beitrags knüpft allein daran an, ob sich der Beitrag seinem Gegenstand nach auf eine kommunale - in Abgrenzung zu einer überörtlichen - Angelegenheit bezieht. Auf Fragen der Redlichkeit, der Ernsthaftigkeit oder auch der politischen Sinnhaftigkeit des Inhalts des zur Veröffentlichung eingereichten Artikels kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob etwaige Vorwürfe zu Recht erhoben werden. Zu prüfen ist allerdings, ob der Artikel Falschbehauptungen enthält.

VGH Baden-Württemberg v. 7.10.2026 - 1 S 2004/26
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller J. Ferrat ist fraktionsloses Mitglied im Gemeinderat der Stadt Mannheim. Er reichte am 7.9.2026 bei der Stadt Mannheim einen Beitrag zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mannheim ein. Darin wollte er seine Kritik daran zum Ausdruck bringen, dass die Stadt Mannheim zwei von ihm zur Veröffentlichung im Amtsblatt eingereichte Artikel mit den Titeln "Swingerparty im Rathaus geplant" und "Swingerparty im Rathaus?" nicht veröffentlicht hat.

Das VG erließ eine einstweilige Anordnung, in der es den Antrag so ausgelegte, dass er sich gegen den Oberbürgermeister richtete, weil dieser als Vorsitzender des Gemeinderats durch die Stabsstelle Presse und Kommunikation handelte. Der Antrag war laut VG zulässig und begründet. Eine Anordnungsgrund sei gegeben. Die Eilbedürftigkeit der Sache ergebe sich daraus, dass er eine zeitnahe Veröffentlichung seines Artikels zu einem aktuellen kommunalpolitischen Geschehen begehre. Auf eine Veröffentlichung des Artikels erst nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens - möglicherweise erst nach Jahren - könne er nicht verwiesen werden. Zudem habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus dem Redaktionsstatut des Amtsblatts der Stadt Mannheim ergebe sich, dass Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträte des Gemeinderats ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Kommune im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts unter der Rubrik "Stimmen aus dem Gemeinderat" darlegen können. Der Artikel des Antragstellers habe einen kommunalpolitischen Bezug. Gegenstand sei die Veröffentlichungspraxis des Amtsblatts der Stadt. Zudem gehe es um die Nutzung des Rathauses der Stadt für eine "Swingerparty". Ob das Rathaus hierfür genutzt werden kann, sei eine kommunalpolitische Angelegenheit. Falschbehauptungen enthalte der eingereichte Artikel nicht.

Das VG verpflichtete den Oberbürgermeister der Stadt Mannheim, den von Stadtrat Ferrat eingereichten Artikel "Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim" im Amtsblatt vom 17.9.2026 zu veröffentlichen. Hiergegen hat der Oberbürgermeister Beschwerde eingelegt. Per Beschluss hat der VGH im Wege einer Zwischenentscheidung die Vollziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Damit ist verhindert worden, dass vor der ausstehenden Beschwerdeentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Der VGH hat nunmehr über die Beschwerde des Oberbürgermeisters entschieden und dessen Einwendungen gegen den erstinstanzlichen Beschluss als nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und der Oberbürgermeister dazu verpflichtet, den umstrittenen Artikel des Stadtrats Ferrat mit dem Titel "Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim" in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Die Annahme des VG, dass der Einzelstadtrat einen Anspruch auf Veröffentlichung des Beitrags "Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim" im Amtsblatt der Stadt Mannheim hat, hat die Beschwerde nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. In dem Beitrag führt der Stadtrat aus, dass ein zuvor von ihm eingereichter Artikel mit dem Namen "Swingerparty im Rathaus?" im Amtsblatt in der Rubrik "Stimmen aus dem Gemeinderat" zu Unrecht nicht veröffentlicht worden sei.

Die Einschätzung des VG, dass beide vom Stadtrat eingereichte Artikel den erforderlichen kommunalen Bezug aufweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage des kommunalen Bezugs knüpft allein daran an, ob sich ein zur Veröffentlichung eingereichter Beitrag seinem Gegenstand nach auf eine kommunale - in Abgrenzung zu einer (hier unzweifelhaft nicht gegebenen) überörtlichen - Angelegenheit bezieht. Auf Fragen der Redlichkeit, der Ernsthaftigkeit oder auch der politischen Sinnhaftigkeit des Inhalts des zur Veröffentlichung eingereichten Artikels kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Unerheblich ist auch, ob der Vorwurf der "Zensur" zu Recht erhoben wurde und ob der Stadtrat das Rathaus für die Durchführung einer Swingerparty hat nutzen dürfen. Zu prüfen ist allerdings, ob der Artikel Falschbehauptungen enthält. Dies ist hier zu verneinen.

Da der Stadtrat ein berechtigtes Interesse daran hat, sich zeitnah zu - aus seiner Sicht - politisch bedeutsamen Vorgängen äußern zu dürfen, wird der Oberbürgermeister dazu verpflichtet, den "Zensur"-Artikel in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen. Die nächste Ausgabe erscheint am 15.10.2026.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Medienrecht
Rechtssicherheit und Kompetenz mit dem Beratermodul Medienrecht. Für alle Fragen rund um die Recherche und Berichterstattung in Presse, Funk und neuen Medien. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
 
VGH Baden-Württemberg PM vom 8.10.2026