18.01.2013

Warenhäuser dürfen nicht mit irreführenden Aussagen für Fitnesssandalen werben

Wer für ein Produkt (hier: Fitnesssandalen zur Cellulite-Vorbeugung) mit einer gesundheitsfördernden Wirkung wirbt, muss diese hinreichend wissenschaftlich belegen können. Kann der Werbende diese Nachweise nicht erbringen, ist eine entsprechende Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend.

OLG Koblenz 10.1.2013, 9 U 922/12
Sachverhalt:
Das beklagte Warenhaus hatte in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin hieß es u.a., dass die Sandale helfen könne, Cellulite vorzubeugen. Außerdem könne sie helfen, die Muskulatur zu kräftigen und unterstützte eine gute Haltung. Letztlich unterstütze die Sohlenform die natürliche Rollbewegung des Fußes. In einer Abbildung wurde zudem eine erhöhte Muskelaktivität der Beine um bis zu 20% im unteren Bereich, bis zu 13% im mittleren Bereich und bis zu 30% im oberen Bereich beworben.

Der klagende Verein, zu dessen Aufgabe die Wahrung der Wettbewerbsregeln im Interesse seiner Mitglieder gehört, vertrat die Ansicht, die werbenden Aussagen seien unrichtig. Er beantragte die Unterlassung der Werbung. Im anschließenden Verfahren ergab das Gutachten eines Sachverständigen, dass die in der Werbung aufgeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt seien.

Das LG gab der Unterlassungsklage daraufhin statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Gründe:
Die Werbung der Beklagten war irreführend.

Es ist nicht wissenschaftlich erwiesen, dass das Tragen der Sandalen die behaupteten Effekte zeigt. Wer allerdings mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten wirbt, muss besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden kann, ist die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. Aufgrund dieser Irreführung war es der Beklagten zu untersagen, mit diesen Aussagen für die Fitnesssandalen zu werben.

OLG Koblenz PM v. 18.1.2013
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