Weitere Einnahmen des Schuldners? Zur Bestimmung des Pfändungsschutz-Zeitraums
BGH v. 11.12.2025 - IX ZB 3/25
Der Sachverhalt:
Im Juni 2014 eröffnete das AG - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten (Beteiligter) zum Insolvenzverwalter. Im August 2020 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Der Schuldner war von 1978 bis 2010 bei der P. GmbH (P.) und deren Rechtsvorgängerin u.a. als Geschäftsführer tätig. Zur Altersabsicherung erteilte die P. dem Schuldner im Juni 1999 eine Pensionszusage. Zu deren Rückdeckung schloss die P. drei Versicherungen ab, wobei allein die P. bezugsberechtigt sein sollte; anstelle einer Altersrente konnte vor deren Beginn jeweils eine Kapitalabfindung beantragt werden. Die Ansprüche aus den Versicherungen verpfändete die P. an den Schuldner. Im Jahr 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. die Kapitalisierung der Betriebsrente. Auf Betreiben des Beteiligten kapitalisierte der Versicherer die Versicherungsleistung und zahlte am 1.3.2023 einen Betrag i.H.v. rd. 113.000 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten.
Ferner gewährte die P. dem Schuldner eine betriebliche Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse in Form einer Rente, alternativ als einmalige Kapitalabfindung; auch insoweit wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Die P. und der Beteiligte stellten einen Antrag auf Kapitalabfindung. An die P. wurde ein Betrag i.H.v. rd. 106.000 € ausgezahlt, den die P. hinterlegte. Zudem schloss die P. zugunsten des Schuldners eine Rentenversicherung ab, wobei eine Kapitaloption eingeräumt wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung wurden an den Schuldner verpfändet. Der Versicherer ging von der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Beteiligten aus und hinterlegte das Kapital i.H.v. rd. 43.000 €.
Der Schuldner war auch bei der T. GmbH tätig, die dem Schuldner ebenfalls eine Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse gewährte und die zur Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abschloss; dem Schuldner wurde hieran ein erstrangiges Pfandrecht eingeräumt. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass das Rentenwahlrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei und bezifferte die einmalige Kapitalleistung auf einen Betrag i.H.v. 51.000 €. Nach Abzug der Lohnsteuer wurde ein Betrag i.H.v. rd. 35.000 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten überwiesen. Der im Juli 1955 geborene Schuldner stellte im März 2022 beim AG Pfändungsschutzanträge verbunden mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel festzustellen, dass die Leistungen aus den Versicherungen nach § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 851c, 850c, 850i ZPO nicht oder aber nur teilweise pfändbar sind. Der Beteiligte trat den Anträgen entgegen.
Das AG wies die Anträge des Schuldners zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Entscheidung des LG zu dem Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf. Die dagegen durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Die dem Schuldner verpfändeten Versicherungsansprüche unterfallen dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO. Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 4 ZPO bestimmten Beträge ggf. i.V.m. §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt. Bei den Ansprüchen des Schuldners aus den ihm verpfändeten Rückdeckungsversicherungen handelt es sich um selbst erwirtschaftete Einkünfte.
Das LG hat die dem Schuldner nach § 850i Abs. 1 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu belassenden Einkünfte aus den Lebensversicherungen auf insgesamt rd. 149.000 € festgesetzt. Die Bemessung des pfändungsfreien Betrags weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Macht der Schuldner für eine Einmalleistung aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gem. § 850i Abs. 1 ZPO geltend, unterliegt der als unpfändbar zu belassende Betrag der freien Schätzung des Tatrichters und ist nicht rein rechnerisch zu ermitteln.
Der Tatrichter hat bei seiner Entscheidung den Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen und dabei vorausschauend abzuschätzen, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Schuldners zu rechnen ist. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums, für den sonstige Einkünfte pfändungsfrei zu belassen sind, hat der Tatrichter einzubeziehen, dass die Ungewissheiten mit zunehmender Länge des Zeitraums größer werden. Es ist eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gesamtgläubigerschaft vorzunehmen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung zu treffen.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung des LG rechtlich nicht zu beanstanden. Das LG hat den angemessenen Zeitraum nach den persönlichen Umständen des Schuldners unter Heranziehung der aktuellen statistischen Lebenserwartung in Deutschland für Männer bestimmt. Seine Entscheidung, auf dieser Grundlage nur einen Teilbetrag der Lebensversicherungssummen i.H.v. insgesamt rd. 149.000 € unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigergesamtheit und des Schuldners für pfändungsfrei zu erklären, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | InsO
§ 36 Unpfändbare Gegenstände
Keller in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Beratermodul Insolvenzrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Kommentierung | ZPO
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Seibel in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 47
Beratermodul Zöller Zivilprozessrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BGH online
Im Juni 2014 eröffnete das AG - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten (Beteiligter) zum Insolvenzverwalter. Im August 2020 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Der Schuldner war von 1978 bis 2010 bei der P. GmbH (P.) und deren Rechtsvorgängerin u.a. als Geschäftsführer tätig. Zur Altersabsicherung erteilte die P. dem Schuldner im Juni 1999 eine Pensionszusage. Zu deren Rückdeckung schloss die P. drei Versicherungen ab, wobei allein die P. bezugsberechtigt sein sollte; anstelle einer Altersrente konnte vor deren Beginn jeweils eine Kapitalabfindung beantragt werden. Die Ansprüche aus den Versicherungen verpfändete die P. an den Schuldner. Im Jahr 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. die Kapitalisierung der Betriebsrente. Auf Betreiben des Beteiligten kapitalisierte der Versicherer die Versicherungsleistung und zahlte am 1.3.2023 einen Betrag i.H.v. rd. 113.000 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten.
Ferner gewährte die P. dem Schuldner eine betriebliche Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse in Form einer Rente, alternativ als einmalige Kapitalabfindung; auch insoweit wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Die P. und der Beteiligte stellten einen Antrag auf Kapitalabfindung. An die P. wurde ein Betrag i.H.v. rd. 106.000 € ausgezahlt, den die P. hinterlegte. Zudem schloss die P. zugunsten des Schuldners eine Rentenversicherung ab, wobei eine Kapitaloption eingeräumt wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung wurden an den Schuldner verpfändet. Der Versicherer ging von der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Beteiligten aus und hinterlegte das Kapital i.H.v. rd. 43.000 €.
Der Schuldner war auch bei der T. GmbH tätig, die dem Schuldner ebenfalls eine Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse gewährte und die zur Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abschloss; dem Schuldner wurde hieran ein erstrangiges Pfandrecht eingeräumt. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass das Rentenwahlrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei und bezifferte die einmalige Kapitalleistung auf einen Betrag i.H.v. 51.000 €. Nach Abzug der Lohnsteuer wurde ein Betrag i.H.v. rd. 35.000 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten überwiesen. Der im Juli 1955 geborene Schuldner stellte im März 2022 beim AG Pfändungsschutzanträge verbunden mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel festzustellen, dass die Leistungen aus den Versicherungen nach § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 851c, 850c, 850i ZPO nicht oder aber nur teilweise pfändbar sind. Der Beteiligte trat den Anträgen entgegen.
Das AG wies die Anträge des Schuldners zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Entscheidung des LG zu dem Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf. Die dagegen durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Die dem Schuldner verpfändeten Versicherungsansprüche unterfallen dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO. Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 4 ZPO bestimmten Beträge ggf. i.V.m. §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt. Bei den Ansprüchen des Schuldners aus den ihm verpfändeten Rückdeckungsversicherungen handelt es sich um selbst erwirtschaftete Einkünfte.
Das LG hat die dem Schuldner nach § 850i Abs. 1 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu belassenden Einkünfte aus den Lebensversicherungen auf insgesamt rd. 149.000 € festgesetzt. Die Bemessung des pfändungsfreien Betrags weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Macht der Schuldner für eine Einmalleistung aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gem. § 850i Abs. 1 ZPO geltend, unterliegt der als unpfändbar zu belassende Betrag der freien Schätzung des Tatrichters und ist nicht rein rechnerisch zu ermitteln.
Der Tatrichter hat bei seiner Entscheidung den Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen und dabei vorausschauend abzuschätzen, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Schuldners zu rechnen ist. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums, für den sonstige Einkünfte pfändungsfrei zu belassen sind, hat der Tatrichter einzubeziehen, dass die Ungewissheiten mit zunehmender Länge des Zeitraums größer werden. Es ist eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gesamtgläubigerschaft vorzunehmen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung zu treffen.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung des LG rechtlich nicht zu beanstanden. Das LG hat den angemessenen Zeitraum nach den persönlichen Umständen des Schuldners unter Heranziehung der aktuellen statistischen Lebenserwartung in Deutschland für Männer bestimmt. Seine Entscheidung, auf dieser Grundlage nur einen Teilbetrag der Lebensversicherungssummen i.H.v. insgesamt rd. 149.000 € unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigergesamtheit und des Schuldners für pfändungsfrei zu erklären, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf.
Kommentierung | InsO
§ 36 Unpfändbare Gegenstände
Keller in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Beratermodul Insolvenzrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Kommentierung | ZPO
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Seibel in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 47
Beratermodul Zöller Zivilprozessrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.