Welche Hinweise über gelöschte Einträge sind auf einem Bewertungsportal zulässig?
OLG Köln v. 12.6.2026 - 15 W 55/26
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller - ein Arzt - strebte die Löschung von seine Praxis betreffenden Hinweisen auf einem Bewertungsportal im Internet an. Konkret beantragte er die Löschung der auf der Plattform eingeblendeten Hinweise, dass dort sechs bis zehn Bewertungen seiner Tätigkeit "aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung" bzw. "aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht" entfernt wurden.
Nach Auffassung des Antragstellers sind diese Hinweise unzulässig, da der negative Eindruck entstehe, er habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet. Tatsächlich hatte er die Löschung der Bewertungen jeweils gestützt auf die Rüge bewirkt, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen.
Das LG wies den Antrag des Arztes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und auch die Beschwerde vor dem OLG blieb ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Er folgt insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO, der hier anwendbar ist. Es trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe zu. Insbesondere wird das Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet.
Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO). Was die Antragsgegnerin unter einer "Diffamierung" versteht, erfährt der Rezipient, wenn er auf den Text "Weitere Informationen zu Hinweisen zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierung in Deutschland" klickt. Dort wird eine "Diffamierung" definiert als eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnte. Weiter heißt es, bei deutschen Gerichten sei es für Unternehmen in der Regel relativ einfach möglich, Rezensionen als verleumderisch anzufechten. Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung tatsächlich eine verleumderische Aussage enthalte, könnten Unternehmen auch behaupten, "dass die Person, die die Rezension geschrieben hat, kein Kunde bzw. keine Kundin gewesen sei". Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin Beschwerden von Unternehmen, die darauf gestützt werden, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei, als "Beschwerden wegen Diffamierung" ansieht.
Ausgehend hiervon ist das angegriffene Datum sachlich richtig. Denn der Antragsteller stellt nicht in Abrede, in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Hinweise in sechs bis zehn Fällen bei der Antragsgegnerin die Löschung ihn betreffender Bewertungen bewirkt zu haben, und zwar jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen die angegriffenen und im Antrag eingeblendeten Hinweise nicht die Deutung zu, der Antragsteller habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet.
Des Weiteren ist die angegriffene Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO). Dies betrifft auch die Angabe der Anzahl der gelöschten Bewertungen.
Die Interessen des Antragstellers überwiegen demgegenüber nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Hinweise nur seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt betreffen. In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH v. 13.12.2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 22). Zudem sind die angegriffenen Hinweise sachlich gehalten. Eine Kritik am Verhalten des Antragstellers lässt sich ihnen nicht entnehmen.
Mehr zum Thema:
Literatur:
Löschung unberechtigter Bewertungen in Internetportalen
Isabella Klotz, ITRB 2025, 138
enthalten im
Beratermodul ITRB - IT-Recht und Datenschutz
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Justiz NRW online
Der Antragsteller - ein Arzt - strebte die Löschung von seine Praxis betreffenden Hinweisen auf einem Bewertungsportal im Internet an. Konkret beantragte er die Löschung der auf der Plattform eingeblendeten Hinweise, dass dort sechs bis zehn Bewertungen seiner Tätigkeit "aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung" bzw. "aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht" entfernt wurden.
Nach Auffassung des Antragstellers sind diese Hinweise unzulässig, da der negative Eindruck entstehe, er habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet. Tatsächlich hatte er die Löschung der Bewertungen jeweils gestützt auf die Rüge bewirkt, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen.
Das LG wies den Antrag des Arztes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und auch die Beschwerde vor dem OLG blieb ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Er folgt insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO, der hier anwendbar ist. Es trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe zu. Insbesondere wird das Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet.
Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO). Was die Antragsgegnerin unter einer "Diffamierung" versteht, erfährt der Rezipient, wenn er auf den Text "Weitere Informationen zu Hinweisen zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierung in Deutschland" klickt. Dort wird eine "Diffamierung" definiert als eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnte. Weiter heißt es, bei deutschen Gerichten sei es für Unternehmen in der Regel relativ einfach möglich, Rezensionen als verleumderisch anzufechten. Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung tatsächlich eine verleumderische Aussage enthalte, könnten Unternehmen auch behaupten, "dass die Person, die die Rezension geschrieben hat, kein Kunde bzw. keine Kundin gewesen sei". Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin Beschwerden von Unternehmen, die darauf gestützt werden, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei, als "Beschwerden wegen Diffamierung" ansieht.
Ausgehend hiervon ist das angegriffene Datum sachlich richtig. Denn der Antragsteller stellt nicht in Abrede, in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Hinweise in sechs bis zehn Fällen bei der Antragsgegnerin die Löschung ihn betreffender Bewertungen bewirkt zu haben, und zwar jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen die angegriffenen und im Antrag eingeblendeten Hinweise nicht die Deutung zu, der Antragsteller habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet.
Des Weiteren ist die angegriffene Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO). Dies betrifft auch die Angabe der Anzahl der gelöschten Bewertungen.
Die Interessen des Antragstellers überwiegen demgegenüber nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Hinweise nur seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt betreffen. In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH v. 13.12.2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 22). Zudem sind die angegriffenen Hinweise sachlich gehalten. Eine Kritik am Verhalten des Antragstellers lässt sich ihnen nicht entnehmen.
Literatur:
Löschung unberechtigter Bewertungen in Internetportalen
Isabella Klotz, ITRB 2025, 138
enthalten im
Beratermodul ITRB - IT-Recht und Datenschutz
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