01.09.2020

Werbeeindruck einer Herstellung in Deutschland nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

Die Werbung "deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden; er weiß aber, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Es kommt damit maßgeblich auf den Ort der Herstellung und nicht der konzeptionellen Planung an.

OLG Frankfurt a.M. v. 17.8.2020 - 6 W 84/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie meint, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte. Im Einzelnen wendet sie sich u.a. gegen die Aussagen: "Solarmodul-Hersteller" in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, "German Luxor Quality Standard" und "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module".

Das LG wies den hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin änderte das OLG die Entscheidung ab und gab dem Antrag statt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch zu. Der Durchschnittsverbraucher versteht die angegriffenen Angaben als Hinweis darauf, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert werden. Die Angaben ist nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen.

Die siegelartige Gestaltung der Angabe "Solarmodule-Hersteller" i.V.m. einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher bezieht den Flaggenhinweis auf die Angabe "Hersteller". Es ist zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzieren. Der Verbraucher geht davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achtet auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinweisen.

Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre "German Luxor Quality Standard" erzeugt im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gilt für die Angabe "deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module".

Die so erzeugte Vorstellung entspricht nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lässt die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewirbt, also auch solche, die im Ausland produziert werden, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lässt. Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet wird, ist nur richtig, wenn diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält. Bei einem Industrieprodukt kommt es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen ist weniger prägend.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 65 vom 31.8.2020
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