Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage "macht nicht müde" ist irreführend
LG Frankfurt a.M. v. 23.4.2026 - 2-06 O 135/26
Der Sachverhalt:
Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, z.B. bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein kann.
Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: "Allergietabletten, die nicht müde machen" bzw. "macht nicht müde". Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem LG ein.
Die Wettbewerbskammer des LG hat dem Eilantrag stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, ist die Aussage "macht nicht müde" irreführend.
Die Werbeaussagen werden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reicht dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.
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LG Frankfurt a.M. PM vom 8.5.2026
Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, z.B. bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein kann.
Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: "Allergietabletten, die nicht müde machen" bzw. "macht nicht müde". Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem LG ein.
Die Wettbewerbskammer des LG hat dem Eilantrag stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, ist die Aussage "macht nicht müde" irreführend.
Die Werbeaussagen werden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reicht dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.
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