20.06.2011

Werbung für Glücksspiel "L-Dorado" bleibt verboten

Für das Glücksspielprodukt "L-Dorado" darf weiterhin keine Werbung gemacht werden. Die brandenburgische Lottogesellschaft hat in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1.1.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags verstoßen.

OLG Brandenburg 3.5.2011, 6 U 41/10
Der Sachverhalt:
Die beklagte Land Brandenburg Lotto GmbH vertrieb sowohl in ihren Annahmestellen als auch über das Internet ein Produkt namens "L-Dorado". Im Internet konnten Spielscheine ausgefüllt, Bankdaten eingegeben und die Daten online übermittelt werden. Die Lottogesellschaft übersandte dann mit der Post einen Bestellschein, den der Kunde mit einem freien Rückantwortumschlag unterschrieben zurücksenden konnte.

Bei "L-Dorado" handelt es sich um eine Kombination von Voraussage-Lotterien "Lotto 6 aus 49" und Losnummern der Lotterie "Spiel 77", einem Individualtipp und einem Treueprogramm. Der klagende Verband, in dem verschiedene Unternehmen des deutschen Glücksspielwesens, u.a. Lottovermittler, Buchmacher, Wettunternehmen und Klassenlotterieeinnehmer zusammengeschlossen sind, hat von der Beklagten die Unterlassung der Werbung für dieses Produkt verlangt.

Das LG gab der Klage statt und untersagte die Werbung. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Revision zum BGH eingelegt.

Die Gründe:
Die beanstandete Werbung verstößt in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1.1.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags.

Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgeht. Den Lottogesellschaften steht es offen, ihrerseits nicht gesetzestreu handelnde Mitglieder des klagenden Verbandes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs spricht auch, dass der Verband bei der Bekämpfung der Glücks- und Wettspielsucht und bei der Durchsetzung des Jugendschutzes übergeordnete Allgemeininteressen wahrnimmt. Aufgrund des staatlichen Glücksspielmonopols besteht zumindest die Gefahr eines Kontrolldefizits, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gemacht werden kann.

Da die Beklagte in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen hat, muss die in Streit stehende Werbung untersagt werden. Zutreffend hat das LG schon die Produktbezeichnung "L-Dorado" als Werbemaßnahme verboten. Der Hinweis, dass nur eine Teilnahme ab 18 Jahren möglich sei, ist nicht ausreichend gestalterisch in Erscheinung getreten. Die Verbindung des Spiels "L-Dorado" mit einem Treueprogramm verstößt ebenfalls gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

OLG Brandenburg PM vom 20.6.2011
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