Werbung für Lebensmittel mit Zusatz "Anti-Kater" untersagt
OLG Frankfurt a.M. v. 14.11.2024 - 6 Ukl 1/24
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist für die auf der Plattform "Amazon" mit der Angabe "Verkauf und Versand durch Amazon" angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich mit seiner nach dem Unterlassungsklagegesetz erhobenen Klage gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes "Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater" (i.F.: Anti-Kater-Tabletten).
Das OLG gab der Klage statt und untersagte es der Beklagten in dem im gegen sie erlassenen Versäumnisurteil, für Lebensmittel mit der Angabe "Anti-Kater" zu werben oder werben zu lassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit dem binnen zwei Wochen einzulegenden Einspruch die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Die Gründe:
Die Werbung mit der Angabe "Anti-Kater" verstößt gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung. (Art. 7 Lebensmittelinformations-VO).
Demnach ist es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe sind Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen werden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome - Alkoholkater - sind auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt werden. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 63 vom 20.11.2024
Die Beklagte ist für die auf der Plattform "Amazon" mit der Angabe "Verkauf und Versand durch Amazon" angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich mit seiner nach dem Unterlassungsklagegesetz erhobenen Klage gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes "Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater" (i.F.: Anti-Kater-Tabletten).
Das OLG gab der Klage statt und untersagte es der Beklagten in dem im gegen sie erlassenen Versäumnisurteil, für Lebensmittel mit der Angabe "Anti-Kater" zu werben oder werben zu lassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit dem binnen zwei Wochen einzulegenden Einspruch die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Die Gründe:
Die Werbung mit der Angabe "Anti-Kater" verstößt gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung. (Art. 7 Lebensmittelinformations-VO).
Demnach ist es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe sind Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen werden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome - Alkoholkater - sind auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt werden. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig.
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