27.03.2013

Werbung für Tanzunterricht mit garantiertem Lernerfolg kann unzulässig sein

Wirbt eine Tanzschule damit, dass beim Besuch ihres Tanzunterrichts ein Lernerfolg garantiert wird, kann dies unzulässig sein. Tatsächlich hängt der Erfolg des Tanzunterrichts nämlich maßgeblich vom jeweiligen Schüler selbst ab, so dass ein Lernerfolg nicht automatisch und somit sicher eintritt.

OLG Hamm 29.1.2013, I-4 U 171/12
Der Sachverhalt:
Kläger und Beklagter betreiben jeweils eine Tanzschule in der gleichen Großstadt. Der Beklagte hatte auf seiner Internetseite seinen Tanzunterricht mit der Aussage beworben: "garantieren wir ... den ... Lernerfolg". Der Kläger sah darin eine irreführende und damit unzulässige Werbung. Er war der Ansicht, dass der Lernerfolg nicht zu garantieren sei.

Der Beklagte verteidigte seine Werbung wiederum damit, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig sei. Schließlich werde nur der vom Kunden gewünschte Lernerfolg beworben. Dem Verbraucher sei insoweit auch bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztendlich vom Schüler selbst abhänge und vom Tanzlehrer nicht garantiert werden könne.

Im Berufungsverfahren gab das OLG der Unterlassungsklage statt und änderte somit die Entscheidung des LG ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte muss die betreffende Werbung unterlassen.

Die Werbung ist auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und somit unlauter. Sie enthält eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten sind. Bei den angesprochenen Verbrauchern entsteht durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg.

Tatsächlich hängt der Erfolg des Tanzunterrichts jedoch auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler selbst ab, so dass ein Lernerfolg nicht automatisch und somit sicher eintritt. Schließlich gibt es immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstellt.

OLG Hamm PM v. 21.3.2013
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