Werbung mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung"
EuGH v. 15.5.2025 - C-100/24
Der Sachverhalt:
Auf der Website des beklagten Onlinehändlers bonprix erschien im Dezember 2021 die Werbebotschaft "Bequemer Kauf auf Rechnung". Die klagende Verbraucherzentrale Hamburg beanstandet diese Werbepraxis als irreführend, da sie für den Verbraucher nicht erkennen lasse, dass die auf diese Weise angebotene Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit stehe.
Der in der Revisionsinstanz mit der Sache befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zum Umfang der Informationspflicht gem. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr befragt zur Vorabentscheidung vorgelegt. vor diesem Hintergrund. Nach der Vorschrift müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, soweit sie im Mitgliedstaat der Niederlassung des Anbieters zulässig sind, klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Der BGH möchte wissen, ob eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Die Gründe:
Eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, fällt unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" i.S.v. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.
Die Form dieses Vorteils ist ebenso wie sein Umfang unerheblich, so dass er geldwert oder rechtlich sein oder in einer reinen Bequemlichkeit bestehen kann, z.B. indem er dem Adressaten Zeit verschafft. Vorliegend geht es um eine Werbeaussage auf der Website von bonprix, in der auf die Möglichkeit eines Kaufs auf Rechnung hingewiesen wird. Der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub stellt einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil dar, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft.
Vorbehaltlich der Überprüfung durch den BGH erscheinen solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet. Es kann bei einer solchen Zahlungsmodalität also davon ausgegangen werden, dass sie einem Käufer einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann. Daher kann eine Werbeaussage, in der auf diese Modalität hingewiesen wird, als "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne der Richtlinie eingestuft werden.
Die Informationspflicht des Anbieters nach dieser Richtlinienbestimmung verlangt, dass der Adressat einer Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen wird, über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Angebots zur Verkaufsförderung informiert werden muss, sobald er auf die betreffende Verkaufs-Website zugreift. Hierdurch muss der Adressat in die Lage versetzt werden, ggf. unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation auf Anhieb zu beurteilen, ob er für dieses Angebot in Betracht kommt. Folglich muss ein Verbraucher, wenn der mit einem Angebot zur Verkaufsförderung verbundene Vorteil betreffend eine bestimmte Zahlungsmodalität von einem positiven Ergebnis der vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit abhängt, darüber auf einfache, klare und eindeutige Weise informiert werden, damit er erkennen kann, dass ihm bei Inanspruchnahme dieses Angebots ein Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt wird, wenn das Ergebnis dieser Prüfung zu seinen Ungunsten ausfällt.
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Auf der Website des beklagten Onlinehändlers bonprix erschien im Dezember 2021 die Werbebotschaft "Bequemer Kauf auf Rechnung". Die klagende Verbraucherzentrale Hamburg beanstandet diese Werbepraxis als irreführend, da sie für den Verbraucher nicht erkennen lasse, dass die auf diese Weise angebotene Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit stehe.
Der in der Revisionsinstanz mit der Sache befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zum Umfang der Informationspflicht gem. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr befragt zur Vorabentscheidung vorgelegt. vor diesem Hintergrund. Nach der Vorschrift müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, soweit sie im Mitgliedstaat der Niederlassung des Anbieters zulässig sind, klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Der BGH möchte wissen, ob eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Die Gründe:
Eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, fällt unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" i.S.v. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.
Die Form dieses Vorteils ist ebenso wie sein Umfang unerheblich, so dass er geldwert oder rechtlich sein oder in einer reinen Bequemlichkeit bestehen kann, z.B. indem er dem Adressaten Zeit verschafft. Vorliegend geht es um eine Werbeaussage auf der Website von bonprix, in der auf die Möglichkeit eines Kaufs auf Rechnung hingewiesen wird. Der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub stellt einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil dar, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft.
Vorbehaltlich der Überprüfung durch den BGH erscheinen solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet. Es kann bei einer solchen Zahlungsmodalität also davon ausgegangen werden, dass sie einem Käufer einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann. Daher kann eine Werbeaussage, in der auf diese Modalität hingewiesen wird, als "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne der Richtlinie eingestuft werden.
Die Informationspflicht des Anbieters nach dieser Richtlinienbestimmung verlangt, dass der Adressat einer Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen wird, über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Angebots zur Verkaufsförderung informiert werden muss, sobald er auf die betreffende Verkaufs-Website zugreift. Hierdurch muss der Adressat in die Lage versetzt werden, ggf. unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation auf Anhieb zu beurteilen, ob er für dieses Angebot in Betracht kommt. Folglich muss ein Verbraucher, wenn der mit einem Angebot zur Verkaufsförderung verbundene Vorteil betreffend eine bestimmte Zahlungsmodalität von einem positiven Ergebnis der vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit abhängt, darüber auf einfache, klare und eindeutige Weise informiert werden, damit er erkennen kann, dass ihm bei Inanspruchnahme dieses Angebots ein Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt wird, wenn das Ergebnis dieser Prüfung zu seinen Ungunsten ausfällt.
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