Werbung mit Preisermäßigung: Niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage muss unmissverständlich und klar erkennbar sein
BGH v. 9.10.2025 - I ZR 183/24Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 € und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.
Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies die Berufung der Beklagten weitgehend zurück. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg
Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.
Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat.
Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des OLG wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information i.S.v. § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig.
Kurzbeitrag (zu Vorinstanz)
OLG Nürnberg zu "30-Tage-Bestpreis"-Werbung
ZIP 2025, R5
ZIP0075556
Rechtsprechung
Zur Angabe von Referenzpreisen in der Werbung mit Preissenkungen nach kurzfristiger Preiserhöhung
EuGH vom 26.09.2024 - C-330/23
Stefan Ernst, ZIP 2024, 2396
ZIP0071884
Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
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