04.05.2026

Wertersatz in Verbundfällen nach Widerruf des Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Autokaufs

Das OLG Stuttgart hat sich vorliegend mit der Berechnung des Wertersatzanspruches in Verbundfällen nach erfolgreichem Widerruf des Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines Kfz befasst. Gleichzeitig hat es sich mit den Rechtsfolgen des Darlehenswiderrufs für einen im Verbund abgeschlossenen Versicherungsvertrag auseinandergesetzt.

OLG Stuttgart v. 14.4.2026 - 6 U 225/22
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten nach vom Kläger mit Schreiben vom 14.6.2020 erklärtem Widerruf um die Einzelheiten der Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 3.8.2016 finanzierten PKW-Kaufs.

Der Kläger begehrte mit seiner am 4.3.2022 erhobenen Klage in erster Instanz zunächst die negative Feststellung, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs vom 14.6.2020 erloschen seien. Nachdem die Beklagte den Widerruf zunächst zurückgewiesen hatte, erklärte sie mit außergerichtlichem Schreiben vom 14.4.2022 ihre Bereitschaft, den Vertrag unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs nach den Grundsätzen des Widerrufsrechts rückabzuwickeln. Nachdem die Beklagte das finanzierte Fahrzeug am 27.4.2022 zurückgenommen und mit Schreiben vom 28.4.2022 die wechselseitigen Ansprüche abgerechnet hatte, begehrte der Kläger im hiesigen Verfahren Zahlung von noch rd. 15.800 € sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; die negative Feststellungsklage erklärte er im Termin zur mündlichen Verhandlung beim LG für erledigt.

Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an und erhob Widerklage mit der Begründung, ihr stehe im Hinblick auf den bis zur Rückgabe am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust, wegen innegehabten Versicherungsschutzes aus einer mitfinanzierten Restschuldversicherung sowie wegen vom Kläger für die Zeit bis zur Rückgabe des Fahrzeugs von ihm zu leistender Zinsen noch ein restlicher Zahlungsanspruch i.H.v. insgesamt rd. 2.600 € zu.

Das LG gab der Klage teilweise statt, sprach dem Kläger noch rd. 3.000 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten zu und wies die Widerklage ab. Die Berufungen der Parteien hatten vor dem OLG nur in geringem Umfang Erfolg. Die Revision zum BGH wurde jeweils zugelassen.

Die Gründe:
Die Berufung des Klägers ist im Umfang von rd. 90 € begründet, die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde. Die weitergehenden Berufungen sind jeweils unbegründet.

Dem Kläger stand bei Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2020 noch nicht verfristet. Die dafür darlegungsbelastete Beklagte hat nicht vorgetragen, dass dem Kläger die Pflichtangaben erteilt worden wären, die gem. §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB Voraussetzung der Ingangsetzung der Widerrufsfrist waren. Aufgrund des wirksamen Widerrufs konnte der Kläger von der Beklagten gem. §§ 495, 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3 Satz 1, 357a Abs. 1 BGB zunächst die Rückgewähr der von ihm auf Zins und Tilgung erbrachten Leistungen in unstreitiger Höhe von rd. 24.000 € verlangen.

Der klägerische Rückgewähranspruch ist durch die von der Beklagten im Rahmen ihres Abrechnungsschreibens vom 28.4.2022 erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch wegen des bis Rückgabe am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts i.H.v. rd. 16.000 €, der Aufrechnung mit einem Zinsanspruch i.H.v. rd. 2.500 € sowie infolge Verrechnung mit einem Anspruch wegen des vom Kläger bis Widerruf innegehabten Versicherungsschutzes aus der mitfinanzierten Restschuldversicherung i.H.v. rd. 2.500 € auf einen Betrag von noch rd. 3.000 € reduziert. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist durch die Aufrechnung der Beklagten i.H.v. rd. 16.000 € erloschen, da die Beklagte wegen der Entwertung des Fahrzeugs derzeit in dieser Höhe Ersatz verlangen kann. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, der gem. § 358 Abs. 2 BGB auch auf den verbundenen Kaufvertrag durchgreift, steht der Verkäuferin im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts zu. Gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB tritt der Darlehensgeber in dieses Forderungsrecht ein.

Diese Wertersatzpflicht setzt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer "nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet. Den damit nur zu fordernden Hinweis auf den unter den im Gesetz beschriebenen Umständen bestehenden Wertersatzanspruch enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation, die insoweit die gesetzliche Formulierung nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übernimmt. Die Höhe des vom Kläger zu leistenden Wertersatzes bestimmt sich nach der Differenz aus dem Netto-Händlerverkaufswert des Fahrzeugs bei Kauf durch den Kläger und dem Netto-Händlerverkaufspreis bei Rückgabe. Das führt vorliegend zu einem Anspruch der Beklagte i.H.v. rd. 16.000 €.

Die Beklagte hat weiter wirksam aufgerechnet mit einem Zinsanspruch i.H.v. rd. 2.500 €. Die Beklagte kann auch im Fall des Verbunds für die Zeit bis zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens gem. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB den Vertragszins verlangen. § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB, der Ansprüche auf Zinsen ausschließt, ist auf den Widerrufsdurchgriff nach § 358 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Zuletzt hat sich der Anspruch des Klägers reduziert durch Verrechnung mit einem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der von ihr in Höhe der Versicherungsprämie für Rechnung des Klägers an den Versicherer gezahlten Valuta, soweit diese den auf Grundlage des insoweit anwendbaren VVG bestehenden Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämie übersteigt und damit i.H.v. rd. 2.500 €.

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