12.08.2020

Wettbewerb: Zur Auslegung des Begriffs "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke"

Art. 2 Abs. 2 lit. g) der VO (EU) 609/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LmbZ ) dazu dienen muss, ein medizinisch bedingtes Nährstoffdefizit auszugleichen. Es geht also, im Gegensatz zur Auslegung des alten LmbZ-Begriffs durch den BGH, doch nur um den Ausgleich eines medizinisch bedingten Ernährungsdefizits.

OLG Frankfurt a.M. v. 16.7.2020, 6 U 38/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Werbung der Antragsgegnerin für das von ihr vertriebene Produkt "Natural D-Mannose", das die Antragsgegnerin als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LbmZ) zum Diätmanagement bei der Verringerung des Auftretens wiederkehrender Blasenentzündungen in den Verkehr bringt. Bei D-Mannose handelt es sich es sich um einen Einfach-Zucker, der für das von der Antragsgegnerin vertriebene Produkt aus Birkenrinde gewonnen wird.

Bereits 2017 hatte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Titel erwirkt, der dagegen gerichtet war, das Mittel Natural D-Mannose für die Behandlung von Blasenentzündungen zu bewerben. Das Verfahren endete vor dem Senat mit einem Vergleich, nachdem einer der Unterlassungsanträge zurückgenommen worden war. Mit dem Vergleich billigte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Aufbrauchsfrist von sechs Monaten zu.

Mit dem Unterlassungsantrag im vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller das Ziel eines Vertriebsverbots für "Natural D - Mannose" als LbmZ. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Antragsgegnerin blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Der Anspruch des Antragstellers ist begründet gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Artt. 1 Abs. 1 lit. c, 2 Abs. 2 lit. g und 4 Abs. 1 der VO (EU) 609/2013.

Der BGH hat den Begriff des LmbZ i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b) der RL 1999/21/EG, die mit der VO (EU) 609/2013 aufgehoben wurde, dahin ausgelegt, dass ein LmbZ nicht nur vorliegt, wenn ein medizinisch bedingtes Nährstoffdefizit vorliegt, sondern auch dann, wenn auf andere Weise durch die Nährstoffzufuhr Erkrankungen entgegengewirkt werden soll. Damit hat der BGH das LmbZ sozusagen in den Rang eines "kleinen Arzneimittels" erhoben. Bereits im Jahr 2013 hat der EU-Normgeber erkannt, dass diese Auslegung seinen Vorstellungen nicht entspricht und mit der VO (EU) 609/2013 den Begriff des LmbZ neu definiert.

In den Erwägungsgründen 9 und 10 wird der Anlass für die Änderungen angesprochen: Die unterschiedliche Auslegung des bisher verwendeten Begriffs führe zu Problemen; es sei daher notwendig, durch eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens die Auslegungsunterschiede zu beseitigen. Daher sind LmbZ gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. g) VO (EU) 609/2013 nunmehr - kurz gesagt - Lebensmittel "zum Diätmanagement von Patienten, deren Aufnahme, Verdauung usw. bestimmter Lebensmittel infolge einer Erkrankung gestört ist. Es geht also, im Gegensatz zur Auslegung des alten LmbZ-Begriffs durch den BGH, doch nur um den Ausgleich eines medizinisch bedingten Ernährungsdefizits.

Für diese Auslegung spricht auch Art. 9 Abs. 5 der VO (EU) 609/2013, der, abgesehen von Art. 9 Abs. 6, ein umfassendes Verbot krankheitsbezogener Werbung für LmbZ enthält. Diese Regelung ist konsequent: Wenn ein LmbZ nur noch zum Diätmanagement bei einer Krankheit dient, ist jede Werbung, die den Eindruck erweckt, das LmbZ sei zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit geeignet, irreführend. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt aus den Erwägungsgründen 15 und 25 der VO (EU) 609/2013 nichts anderes. Im Gegenteil: Erwägungsgrund 25 betont das in Art. 9 Abs. 5 geregelte umfassende Verbot krankheitsbezogener Werbung.

Die insoweit verfolgten Ansprüche sind begründet gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Artikel 7 Abs. 3, 4 der VO (EU) 1169/2011 ("Lebensmittelinformationsverordnung", LMIV). Bei Art. 7 LMIV handelt es sich um eine verbraucherschützende Norm und mithin um eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Nicht Voraussetzung für das Verbot ist es, ob diese Information irreführend ist; auf die objektive Richtigkeit der Aussage kommt es nicht an. Nach Art. 7 Abs. 4 LMIV gilt das Verbot auch für die Werbung und die Aufmachung von Lebensmitteln. Die angegriffenen Werbeaussagen vermitteln dem Leser die Botschaft, das Produkt bekämpfe Blasenentzündungen. Sie sind daher nach §§ 3, 3a UWG i. V. m. Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV zu unterlassen.
LaReDa
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