05.03.2024

Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der Telekom

Die Deutsche Telekom GmbH ist vorläufig verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zu eröffnen. Das hat das VG Köln mit Eilbeschluss vom 1.3.2024 entschieden.

VG Köln v. 1.3.2024 - 21 L 2013/22
Der Sachverhalt:
Die Telekom war schon länger verpflichtet, anderen Wettbewerbern den Zugang zu ihren Teilnehmeranschlussleitungen zu eröffnen. Diese auch als "TAL" bezeichneten Leitungen binden Endkunden an die "letzte Meile" des Netzes der Telekom an.

Mit Beschluss vom 21.7.2022 erlegte die Bundesnetzagentur der Telekom zusätzlich auf, ihren Wettbewerbern ab dem 1.1.2024 den Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten oder zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu eröffnen. Erklärtes Ziel war dabei die Beschleunigung des Glasfaserausbaus in Deutschland.

Hiergegen ging die Telekom im Klage- und Eilverfahren vor. Zur Begründung machte sie u.a. geltend, die der Entscheidung der Bundesnetzagentur zugrundeliegende Abwägung sei fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ohne eine Auferlegung der Verpflichtung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarkts behindert und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.

Dieser Argumentation ist das VG im Eilverfahren im Ergebnis nicht gefolgt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind offen. Die Auferlegung der genannten Verpflichtung und der ihr zugrunde liegenden Abwägung wirft teils schwierige Fragen des Europarechts auf, die im Klageverfahren durch eine Anrufung des EuGH geklärt werden müssen. Die vor diesem Hintergrund nur anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Telekom aus:

Hätte der Eilantrag Erfolg, würde der beschleunigte Ausbau breitbandiger Netze auf Grundlage vorhandener Infrastrukturen mit sofortiger Wirkung unterbunden. Die so eingetretene Verzögerung beim Netzausbau könnte selbst bei einer späteren Abweisung der Klage der Telekom nicht mehr wettgemacht werden. Umgekehrt sind die Folgen einer Ablehnung des Eilantrags reversibel; so müssten die Wettbewerber nach einem späteren Erfolg der Klage der Telekom etwaige - auf eigene Kosten eingebrachte - Kabel auf eigene Kosten wieder entnehmen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung/News:
Kabelkanalanlagen II: Zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
BGH vom 14.12.2021 - KZR 23/18


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VG Köln PM vom 4.3.2024
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