19.02.2021

Wettbewerbsrecht: Kein fliegender Gerichtsstand in Düsseldorf

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des "fliegenden Gerichtsstands" vorgegangen werden. Hintergrund ist die am 2.12.2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG).

OLG Düsseldorf v. 16.2.2021 - I-20 W 11/21
Der Sachverhalt:
Das antragstellende Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen verlangt vorliegend von der Antragsgegnerin, einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen, die Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das LG Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung die Werbung.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das LG Düsseldorf für unzuständig. Die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das OLG machte jedoch deutlich, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen ist.

Die Gründe:
Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des "fliegenden Gerichtsstands" vorgegangen werden. 

Hintergrund ist die am 2.12.2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG). Vormals war es möglich, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sog. "fliegenden Gerichtsstands" auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf ist vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.

Das LG sah diese Beschränkung auf Fälle begrenzt, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sah es den "fliegenden Gerichtsstand" weiterhin gegeben. Für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift besteht indes kein Raum. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig.
OLG Düsseldorf PM vom 18.2.2021
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