02.08.2016

Wettbewerbsrecht: Keine Pflicht des Internethändlers zur Übernahme von Versandkosten bei Rücksendung von Altöl per Post

Weder aus dem gesetzgeberischen Ziel noch aus dem Wortlaut des § 8 AltölV ergibt sich, dass die Pflicht zur kostenlosen Altölannahme auch die Pflicht zur Kostenübernahme bei Rückversand von Altölen umfasst. Die Annahme findet erst an der Annahmestelle statt und nicht bereits bei Aufgabe zur Post.

OLG Celle 16.6.2016, 13 U 26/16
Der Sachverhalt:
Beide Parteien verkaufen Motorenöle im Internet. Die Webseite des Verfügungsbeklagten enthält unter der Überschrift "Altölentsorgung" folgenden Hinweis:

"Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen: - Verbrennungsmotorenöle - Getriebeöle - Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle. (...) Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter Verkaufsort. Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen."

Die Verfügungsklägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, weil gem. § 8 AltölV der Verfügungsbeklagte zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet sei und somit im Fall der Rücksendung die Versandkosten übernehmen müsse. Das LG gab ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten hat das OLG das Urteil abgeändert und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Verfügungsanspruch ist nicht nach §§ 3, 3a, 8 Abs.1 UWG i.V.m. § 8 AltölV begründet.

Zwar gilt § 8 AltölV auch für den Internethandel mit Motorenöl. Der Anspruch, es zu unterlassen, Motorenöle abzugeben, ohne auch eine kostenlose Rücksendung anzubieten, folgt jedoch nicht aus § 8 Abs.2 AltölV. Denn unter dem Begriff "Verkaufsort" in § 8 Abs.2 AltölV ist entgegen der Ansicht des LG nicht der Warenempfangsort bei dem im Internethandel bestellenden Verbraucher zu verstehen, sondern der Ort, an dem der Händler bzw. Vertreiber den Vertrieb vornimmt, mithin sein Versandlager hat. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des Leistungsortes i.S.d. § 269 BGB. Bei Geschäften im Versandhandel übernimmt nämlich der Verkäufer in der Regel eine Schickschuld, so dass der Leistungsort am Sitz des Verkäufers ist. Eine ausdrückliche Regelung über die Kostenübernahme einer Rücksendung ist in § 8 AltölV nicht enthalten.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs.1a S.1 AltölV muss die Annahmestelle die Altöle kostenlos annehmen. Dem Begriff der "kostenlosen Annahme" unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen. Weder aus dem gesetzgeberischen Ziel noch aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die kostenlose Annahme auch die Kosten eines Rückversands an die Annahmestelle umfasst. Denn die Annahme würde erst am Ort der Annahmestelle stattfinden und nicht bereits mit der Aufgabe des Altöls an der Poststelle, so dass die Versendung an den Ort der Annahmestelle für den Käufer nicht kostenfrei sein muss.

Dieses Auslegungsergebnis stimmt damit überein, dass der Verbraucher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Kosten zu tragen hat, die für den Transport des Altöls von seinem Wohnsitz zur Annahmestelle anfallen. Anderenfalls würde der Onlinekäufer gegenüber dem "stationären" Käufer bevorteilt. Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich auch nicht aus dem auch im Rahmen der Altölvorordnung geltenden Grundsatz der Produktverantwortung i.S.d. § 23 KrWG, auch wenn es nach der gesetzgeberischen Zielsetzung wünschenswert wäre.

Linkhinweis:

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