14.11.2017

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Nachahmung eines Betonpflastersteinsystems

Ein Erzeugnis (hier: Pflastersteinsystem) besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für die Annahme einer Nachahmung muss das Produkt mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt.

OLG Köln 25.8.2017, 6 U 170/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine der führenden deutschen Anbieterinnen im Bereich der Betonsteine für die Garten-, Landschafts-, Dorf- und Städteplanung. Zu ihrem Produktsortiment gehört u.a. das Pflastersteinsystem ARENA, das die Klägerin seit 1992 anbietet. Das Pflastersteinsystem wird aus Beton hergestellt, vermittelt aber den Eindruck gespaltener Natur-Wacken-Steine mit unregelmäßig gebrochenen Kanten. Im Vergleich zu anderen Betonsteinpflastern zum Zeitpunkt der Markteinführung unterschied sich der Stein in seiner Gesamtheit dadurch von anderen Produkten, dass er sich von den üblichen geometrischen Formen (Rechteck, Kreis und von diesen abgewandelte Formen) abhob und somit für eine leichte Verlegung mit verschiedenen Mustern geeignet war.

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung ARTISAN ein Pflastersteinsystem, das im verlegten Zustand ebenfalls den Eindruck gespaltener Natur-Wacken-Steine vermittelt. Letztlich unterschied sich das Produkt der Beklagten aber von dem Produkt der Klägerin in Form, Ausmaß und Aussehen. Die Klägerin war der Ansicht, der Vertrieb des Pflastersteinsystem ARTISAN durch die Beklagte sei wettbewerbswidrig. Es handele sich um eine unlautere Nachahmung gem. § 4 Nr. 3a u. b UWG sowie eine unlautere Irreführung nach §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die konkrete Ausgestaltung des Produkts der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart besitze, weil es unstreitig einem Natursteinpflaster nachempfunden sei, was sich aus der Werbung der Klägerin selbst ergebe. Die Verlegebeispiele seien keine Kreationen der Klägerin und allgemein üblich. Auch der Verlegesystem, bei dem auf ein Schneiden von Steinen verzichtet werden könne, begründe die wettbewerbliche Eigenart nicht. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Zwar verfügt das Produkt der Klägerin - entgegen der Ansicht des LG - über eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. Hierbei muss auf den Zeitpunkt der Markteinführung des Produktes 1992 abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren unstreitig keine Betonpflastersteine auf dem Markt, die vergleichbare Ausführungsformen hatten. Zudem muss das System in seiner Gesamtheit gesehen werden, wie es dem angesprochenen Verkehr gegenüber tritt. Infolgedessen handelt es sich bei dem Produkt der Klägerin nicht um ein Allerweltsprodukt oder Dutzendware, dem aus diesem Grund der Verkehr keine betriebliche Herkunft und daher auch keine wettbewerbliche Eigenart zuordnen würde. Da die wettbewerbliche Eigenart aber nur auf der konkreten Ausführung der Anlehnung an ein Naturprodukt beruht, was der angesprochene Verkehr erkennt, ist die wettbewerbliche Eigenart von Hause aus gering.

Das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart konnte letztlich aber auch offenbleiben, weil eine Produktnachahmung nicht erfolgt war. Die Beklagte hatte lediglich die Idee übernommen, einen Betonstein zu produzieren, der ebenfalls einen gebrauchten Eindruck vergleichbar mit einem Naturstein vermittelt. Dies ist nicht Gegenstand des Schutzes. Die wettbewerbliche Eigenart beruht auf der konkreten Gestaltung, wie sie dem angesprochenen Verkehrskreisen gegenübertritt. In dieser konkreten Form unterscheiden sich die Steinsysteme der Parteien, die dem Streit zugrunde liegen, erheblich. Insbesondere die Oberflächenstruktur der Steine ist eine so maßgeblich andere, dass - auch unter Berücksichtigung der Übereinstimmungen - ein anderer Gesamteindruck entsteht, auch wenn die Unterschiede weniger in Erinnerung bleiben als die Übereinstimmungen.

Soweit das System gewährleistet, dass "ein Stein immer passt" und daher bestimmte Verlegemuster leicht möglich sind, stimmt auch hier nur die Idee überein. Denn die Beklagte erreicht dieses Ergebnis mit einer anderen Anzahl an Steinen und anderen Größen, was auch zu einem abweichenden Fugenbild nach der Verlegung der einzelnen Systeme führen. Vor diesem Hintergrund liegt auch keine nachschaffende Übernahme vor, weil das Erscheinungsbild des Produkts der Beklagten sich erheblich von dem des klägerischen Produkts absetzt.

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