09.02.2026

Wettbewerbsverhältnis zwischen einem auf Facebook und auf eigener Webseite journalistisch tätigen Unternehmer und dem Betreiber des sozialen Netzwerks

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter dagegen austauschbarer Leistungen tätig wird.

OLG Karlsruhe v. 12.12.2025 - 6 W 50/25
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer auf Unterlassung mehrerer Handlungen gerichteten einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs.

Die Antragstellerin berichtet in journalistischen Beiträgen öffentlich darüber, wo sie nach Überprüfung im Internet verbreiteter Behauptungen "Hetze" und "Fake News" festgestellt habe. Hierzu veröffentlicht sie in dem Blog "V[...]", den sie auf ihrer Internetseite betreibt, und unter dem von ihr unterhaltenen gleichnamigen Account (Seite) des sozialen Online-Netzwerks Facebook, auf dem die Inhalte ihrer Internetseite geteilt werden.

Die Antragsgegnerin betreibt den Facebook-Dienst für deutsche Nutzer. Sie stellt die (technische) Infrastruktur für die Erstellung von Facebook-Seiten dieser Nutzer bereit. Den Betreibern solcher Seiten bietet die Antragsgegnerin die Option, dass die Antragsgegnerin anderen Nutzern in ihrem Netzwerk die Möglichkeit eröffnet, die betreffende Facebook-Seite entgeltlich zu abonnieren ("Abo"). Abonnenten erhalten Zugriff auf ihnen vorbehaltene Inhalte der abonnierten Seite. Die von ihnen dafür entrichteten Beiträge werden mit Ausnahme von abgezogenen Drittkosten im Fall der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme an die Betreiber der abonnierten Seite weitergeleitet. Solche Abonnements werden auf dem Online-Netzwerk der Antragsgegnerin, insbesondere auf deren Internetseite angeboten.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie könne von der Antragsgegnerin Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin verlangen. Sie stehe in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, weil die Antragsgegnerin mittels der auf ihrer Plattform veröffentlichten Beiträge um die Aufmerksamkeit der Nutzer der Antragsgegnerin konkurriere im Verhältnis zur Seite der Antragstellerin, zumal die von der Antragsgegnerin generierte Aufmerksamkeit für deren Angebot über die Marktpräsenz des Angebots der Antragstellerin mitentscheide und die Förderung der angegriffenen Seiten durch die Antragsgegnerin dazu führe, dass weniger Aufmerksamkeit auf Seiten der Antragstellerin falle.

Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das OLG hat auch die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
1. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter dagegen austauschbarer Leistungen tätig wird.

2. Ein journalistisch tätiger Unternehmer, der seine Beiträge auf einer Seite in einem sozialen Online-Netzwerk und einer eigenen Internetseite veröffentlicht, steht in keinem unmittelbaren Substitutionswettbewerb zum Betreiber dieses Netzwerks, der es ermöglicht, derartige Netzwerk-Seiten entgeltlich zu abonnieren.

3. Weder in der Bereitstellung von technischer Infrastruktur und geschäftlichem Rahmen noch in der allgemeinen Bewerbung und Verwirklichung von Abonnements betreffend Online-Netzwerkseiten durch Betreiber des sozialen Online-Netzwerks ist bereits eine solche Förderung des Wettbewerbs bestimmter publizierender Nutzer dieser Plattform zu erkennen, welche einen mittelbaren Wettbewerb zwischen einem journalistisch tätigen Unternehmer und dem Betreiber der Plattform begründen würde. Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kommt insofern lediglich in dem Fall in Betracht, dass der Betreiber durch eine Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern den Absatz eines Anbieters auf seiner Plattform gezielt fördert.

4. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem auf einem sozialen Online-Netzwerk und einer eigenen Internetseite journalistisch tätigen Unternehmer und dem Betreiber des Netzwerks ergibt sich grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt einer Behinderung zumindest nicht, solange die Anbieter journalistischer Leistungen sich auf dieser Plattform dem dortigen Wettbewerb nach nicht diskriminierenden Bedingungen zu stellen haben.

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