21.07.2015

Wettbewerbsverstoß: Kein irreführender Inhalt einer Werbung zur Netzabdeckung eines Mobilfunktarifs

Dem Werbespruch "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" entnimmt der Verkehr - soweit die Aussage in einen humorvollen Zusammenhang gestellt ist - nicht die Behauptung, das werbende Unternehmen biete ihm eine lückenlose Netzabdeckung. Die Werbung ist daher nicht irreführend, wenn der Anbieter jedenfalls die zum Zeitpunkt der Werbung technisch höchstmögliche Verbindungsdichte zur Verfügung stellt.

OLG Frankfurt a.M. 16.6.2015, 6 U 26/15
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber im Bereich der Telekommunikation. Die Beklagte bietet Privatkunden Mobil-und Internetprodukte an, darunter die sog. "X Allnet Flat", mit der der Kunde im Mobilfunknetz der A telefonieren und im Internet surfen kann. Dieses Produkt hatte die Beklagte in einer Werbeanzeige einer Zeitschrift und im Internet mit der Aussage "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" sowie in einem auf ihrer Internetseite eingestellten Spot mit der Aussage "Kein Netz ist keine Ausrede".

Die Klägerin hielt diese Werbung für irreführend, da sie suggeriere, dass der Verbraucher eine vollständige Netzabdeckung überall in Deutschland erhalte. Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Es war der Ansicht, im Kontext der hier angegriffenen Werbeanzeigen bzw. des Werbespots lasse sich eine derartige Verkehrserwartung nicht feststellen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche nicht zu, da die angegriffene Werbung unter keinem Gesichtspunkt irreführend gem. § 5 UWG ist.

Die angegriffenen Werbeveröffentlichungen konnten bei einem Durchschnittsverbraucher - als dem hier angesprochenen Verkehrskreis - nicht ernsthaft den Eindruck erwecken, dass es der Beklagten gelungen ist, im Wege eines technischen Durchbruchs die bislang üblichen und allgemein bekannten Funklöcher zu vermeiden und so eine vollständige Netzabdeckung zu schaffen. Der Kontext, in den die Aussagen jeweils gestellt wurden, bot hierfür keine Anhaltspunkte.

Soweit die Klägerin bemängelte, die Werbeanzeigen stellten die streitbefangene Aussage nicht in einen humorvollen Gesamtzusammenhang, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Beide Anzeigen zeigten schließlich drei jüngere Männer in Freizeitkleidung vor einem älteren Pkw. Einer der Männer telefonierte mit einem Handy und hielt den rechten Arm mit einer Art entschuldigenden Geste vor sich. Die beiden anderen Männer schauen interessiert zu. In der Internetwerbung war eine Sprechblase über dem telefonierenden Mann dargestellt mit der Äußerung "SORRY, ich habe gerade kein Netz" und eine weitere Sprechblase über seinem Begleiter mit der Aussage "Wie, mit X?!"

Die bildlich dargestellte Szene konnte in beiden Versionen nur als Anspielung auf eine Alltagssituation verstanden werden, bei der sich der Telefonierende der Fortsetzung eines unerwünschten Telefonates mit der Ausrede entziehen wollte, er habe mit seinem Mobiltelefon gerade keinen Empfang. Damit standen die beiden Werbeanzeigen und die Werbeaussage in einem vom Publikum als humorvoll verstandenen Kontext. Selbst der Zusatz "in bester D-Netz-Qualität" konnte nicht dazu führen, dass der Verkehr annimmt, nun sei ein technischer Durchbruch bei der Beseitigung von sog. Funklöchern gelungen. Er verdeutlichte vielmehr, dass die dem Verkehr geläufige hohe Qualität und Funkabdeckung des "D-Netzes" nicht überschritten wird. Auch der Zusatz "endlos telefonieren und surfen" kann beim Publikum nicht die Erwartung wecken, es sei eine über dieses Netz hinausgehende Funkabdeckung hergestellt worden.

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