26.05.2023

Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters

Der Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Internetseite www.probenheld.de und der App Park & Collect war voraussichtlich rechtmäßig. Die Annahme, das Unternehmen erbringe dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen, war schon deshalb gerechtfertigt, weil es wiederholt und erheblich unternehmerische Sorgfaltspflichten verletzt und im erheblichen Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbracht hat.

OVG Münster v. 24.5.2023 - 4 B 1590/20
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Inkassounternehmen, das vom OLG Düsseldorf in Bezug auf Inkassodienstleistungen in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen worden war. In der Vergangenheit machte sie u.a. Forderungen geltend, die im Zusammenhang mit der Internetseite www.probenheld.de generiert worden waren, über die vermeintlich kostenlose Proben bestellt werden konnten.

Weiter betrieb die Antragstellerin die App Park & Collect, über welche Parkplatzinhaber Parkverstöße melden und einen Tarif zwischen 1 und 40 € angeben konnten. Diesen Betrag machte die Antragstellerin nach Halterermittlung gegenüber den Fahrzeughaltern als Schadensersatzforderung geltend. Später betrieb sie die App nicht mehr selbst, trat gegenüber den Fahrzeughaltern aber weiterhin als Inkassodienstleisterin auf. Sie unterbreitete diesen nunmehr im Auftrag der Parkplatzinhaber außergerichtliche Vergleichsangebote, damit die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vermieden werden könne.

Beim OLG gingen zahlreiche Beschwerden ein, in denen u.a. das Bestehen der geltend gemachten Forderungen bestritten und das Geschäftsgebaren der Antragstellerin als unlauter beanstandet wurde. Das OLG widerrief daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Registrierung der Antragstellerin, weil sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze und dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbringe.

Das VG gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt. Auf die Beschwerde des Landes wies das OVG den Antrag ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Die Annahme, die Antragstellerin erbringe dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen, war schon deshalb gerechtfertigt, weil sie wiederholt und erheblich unternehmerische Sorgfaltspflichten verletzt und im erheblichen Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbracht hat.

Sie hat es wiederholt unterlassen, das Bestehen geltend gemachter Forderungen trotz seit dem Jahr 2018 substantiiert erhobener Einwände näher zu prüfen, und Forderungen geltend gemacht, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestanden. Schon unmittelbar nach Beginn ihrer Inkassotätigkeit in Bezug auf die Internetseite www.probenheld.de lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass über die Antragstellerin in betrügerischer Absicht unberechtigte Forderungen geltend gemacht werden sollten. Es gab eine Vielzahl gleichgelagerter Beschwerden von Beschwerdeführern, sie seien allein aufgrund einer Registrierung auf dieser Internetseite, aber ohne erkennbaren Vertragsschluss mit unberechtigten Forderungen überzogen worden. Die Antragstellerin hat die zweifelhaften Forderungen monatelang weiter unter Erhöhung des Zahlungsdrucks geltend gemacht. Ihr Verhalten lässt jedenfalls eine für eine qualifizierte Rechtsdienstleistung nicht hinnehmbare Gleichgültigkeit gegenüber mutmaßlich betrügerischen Geschäftsgebaren ihrer Auftraggeber erkennen.

Diese Gleichgültigkeit prägte auch ihre Tätigkeit bei der Einziehung von vermeintlichen Schadensersatzforderungen aus Parkverstößen. Die Antragstellerin hat jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die für ihre Mandanten geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht bestanden. Denn es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der von dem App-Nutzer angegebene Tarif regelmäßig nicht der Höhe eines tatsächlich entstandenen Schadens entsprach, ein bezifferbarer Schaden vielmehr regelmäßig schon gar nicht eingetreten war. Indem sie später ihr Geschäftsmodell änderte und den Fahrzeughaltern zeitlich befristete außergerichtliche Vergleichsangebote machte, erbrachte sie zudem in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über ihre eingetragene Befugnis hinaus.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Inkassokosten
BGH vom 07.12.2022 - VIII ZR 81/21
MDR 2023, 461
MDR0052813

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OVG Münster PM vom 24.5.2023
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