28.05.2019

Widerruf eines Darlehensvertrages mit der Mercedes Benz Bank zur Autofinanzierung

Der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart hatte am 20.3.2019 die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. zu den Verbraucherdarlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank AG als unzulässig abgewiesen. Wegen der Unzulässigkeit konnten inhaltliche Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden. Dies konnte der 6. Zivilsenat nun im Berufungsverfahren eines Einzelklägers mit wesentlichen Punkten aus dem Fragenkatalog der Musterfeststellungsfrage nachholen.

OLG Stuttgart v. 28.5.2019 - 6 U 78/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte am 10.3.2016 bei der Daimler AG einen Mercedes-Pkw gekauft. Dabei hatte er einen Teil des Kaufpreises bar bezahlt und einen Teil über ein Darlehen bei der auch in diesem Verfahren beklagten Mercedes-Benz Bank AG finanziert. Am 3.8.2017 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages, dem die Beklagten nicht zustimmten.

Daraufhin verlangte der Kläger gerichtlich von der Bank Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos die geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis und alle gezahlten Darlehensraten zurückerstattet. Außerdem wollte er von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten befreit werden. Der Kläger war der Ansicht, er habe den mit dem Autokauf verbundenen Darlehensvertrag im August 2017 noch widerrufen können, weil das ihm überlassene Vertragsexemplar nicht unterschrieben worden sei. Die Frist des 14-tägigen Widerrufsrechts sei deshalb, und weil weitere Angaben im Darlehensvertrag gefehlt hätten oder fehlerhaft gewesen seien, im März 2016 nicht angelaufen.

Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb erfolglos. Allerdings wurde hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger konnte gegenüber den Beklagten kein Widerrufsrecht geltend machen.

Es kommt für den Fristanlauf nicht darauf an, ob der Kläger das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde unterschrieben hatte. Denn die ihm überlassene Widerrufsinformation genügte dem bei Vertragsschluss geltenden Recht und auch sonst waren die erforderlichen Pflichtangaben von der Bank erteilt worden. Der Kläger konnte sich insbesondere nicht auf fehlende oder fehlerhafte Angaben zum im Fall des Widerrufs zu zahlenden Zins, zur Vorfälligkeitsentschädigung oder zum Verfahren bei Kündigung berufen.

Letztlich hatten auch ein möglicherweise unzulässiges Aufrechnungsverbot bzw. eine möglicherweise unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Anlaufen der Widerrufsfrist im März 2016 nicht entgegengestanden.

Hintergrund:
Der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart hatte am 20.3.2019 die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. zu den Verbraucherdarlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank AG als unzulässig abgewiesen, da der Kläger nicht alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung einer solchen Klage erfüllte (Az.: 6 MK 1/18). Gegen dieses Urteil hat die Schutzgemeinschaft inzwischen Revision eingelegt, die beim BGH unter dem Az.: XI ZR 171/19 anhängig ist. Wegen der Unzulässigkeit konnten inhaltliche Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden. Dies konnte der 6. Zivilsenat nun nachholen.
 
OLG Stuttgart PM vom 28.5.2019
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