13.03.2023

Widerruf von Auto-Kaufvertrag und Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat.

BGH v. 14.2.2023 - XI ZR 152/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im November 2016 einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 d T zum Kaufpreis von 49.500 € erworben. Zur Finanzierung hatte er bei der Beklagten ein Darlehen über 49.500 € aufgenommen. Allerdings war die Beklagte ihrer Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Mit E-Mail vom 26.7.2020 erklärte der Kläger deshalb den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Auf Wunsch des Klägers verlängerten die Parteien im Dezember 2020 den Darlehensvertrag um drei Monate. Im März 2021 löste der Kläger das Darlehen vollständig ab, worauf die Beklagte das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug freigab.

Am 23.3.2021 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Dritten zu einem Kaufpreis von 19.000 €. Mit seiner bereits im Januar 2021 anhängig gemachten Klage hat der Kläger zuletzt die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungsraten (54.279,72 €) abzüglich des bei dem Weiterverkauf des Fahrzeugs von ihm erzielten Kaufpreises (19.000 €) und eines von ihm für den Wertverlust des Fahrzeugs auf rund 17.154 € bezifferten Wertersatzes nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte zur Zahlung von 4.779 € verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil abgeändert und die Berufung insgesamt zurückgewiesen.

Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der vom Berufungsgericht zuerkannte Zahlungsanspruch nicht zu, weil sich die Beklagte insoweit auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen kann.

Zwar war das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hatte. Denn dem Kläger stand bei Abschluss des Darlehensvertrags gem. § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewandt hatte, dem Kläger stehe gegen die Beklagte der zuerkannte Zahlungsanspruch zu. Insoweit ist die Klage unbegründet.

Rechtsfehlerhaft waren die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den widerrufsrechtlichen Rechtsfolgen der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger. Anders als das Berufungsgericht meinte, steht der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert und nicht wieder erworben hat.

Die Rechtsfolgen der vom Verbraucher herbeigeführten Unmöglichkeit der Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs durch dessen Veräußerung im Hinblick auf die Pflicht des Verbrauchers, das Fahrzeug dem Darlehensgeber zurück zu gewähren, und hinsichtlich der Gegenrechte des Darlehensgebers sind umstritten. Eine Ansicht wendet das Rechtsfolgenregime der Unmöglichkeit gem. §§ 275 ff. BGB an. Ferner wird vertreten, den veräußerungsbedingten Ausfall der Sachrückgewähr bereits im Rahmen der Bestimmung der Höhe des Wertersatzanspruchs des Darlehensgebers zu berücksichtigen. Schließlich wendet eine Meinung das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers aus § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB

auch im Falle der Veräußerung der zurückzugewährenden Ware durch den Verbraucher an.

Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht auch dann, wenn dem Kläger die Rückgabe infolge der Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten - wie hier - nicht möglich sein sollte. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Gesetzgebungshistorie der Vorschrift, dem Sinn und Zweck des Leistungsverweigerungsrechts und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Keine Schadensersatzhaftung des Verbrauchers bei Fortbestand des Vertrags trotz missbräuchlicher Schadensersatzklausel
EuGH vom 08.12.2022 - C-625/21
ZIP 2023, 148

Rechtsprechung:
Bei missbräuchlicher Klausel in Verbrauchervertrag kein Rückgriff auf dispositives Recht bei fehlender Nichtigkeit des Gesamtvertrags ("D.B.P.")
EuGH vom 08.09.2022 - C-80/21-C-82/21
ZIP 2022, 1910

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