Widerruf von Corona-Soforthilfe wegen fehlender Mitwirkung im Rückmeldeverfahren rechtmäßig
VG Karlsruhe v. 28.4.2026 - 14 K 7021/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger erhielten mit Blick auf den bei ihrem Unternehmen wegen des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 entstandenen Liquiditätsengpass mit Bescheiden der Beklagten vom Mai 2020 eine als "Soforthilfe" bezeichnete staatliche Zuwendung in Höhe von 9.000 € bzw. 3.540 € auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Corona vom 8.4.2020. In dem jeweiligen Bescheid fanden sich Nebenbestimmungen über den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe, über Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten sowie über einen Vorbehalt des Widerrufs der Soforthilfe für den Fall, dass den Mitteilungspflichten nicht unverzüglich nachgekommen werde.
Im Oktober 2021 forderte die Beklagte die Kläger auf, bis 19.12.2021 im Rahmen des von ihr als Online-Anwendung eingeführten Rückmeldeverfahrens die jeweiligen Steuerdaten sowie Angaben zum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass mitzuteilen. Da die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, forderte die Beklagte diese mit Schreiben vom Oktober 2023 "letztmalig" auf, sich bis 31.1.2024 zu dem bisher lediglich geschätzten Liquiditätsengpass zu äußern und Angaben zu machen, damit im Nachgang geprüft werden könne, ob die Schätzung der tatsächlichen Entwicklung entsprochen habe oder ob ein Rückzahlungsbedarf bestehe. Auch dieser Aufforderung kamen die Kläger nicht nach. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheiden vom 6.3.2024 die diesen jeweils bewilligte Soforthilfe und forderte sie zur Rückzahlung der gewährten Hilfe auf. Der daraufhin von den Klägern erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobenen Klagen hat das VG Karlsruhe als unbegründet abgewiesen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (14 K 7021/25 und 14 K 1537/26). Der jeweilige Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen.
Die Gründe:
Sowohl der Widerruf der Soforthilfe als auch die Rückforderung sind rechtmäßig. Der Widerruf der Soforthilfe leidet an keinem formellen Fehler. Die erforderliche vorherige Anhörung hat stattgefunden. Der automatisierte Erlass des Ausgangsbescheids ist nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Widerspruchsbescheide von einem Menschen verantwortet wurden. Aufgrund des automatisierten Erlasses haben die Bescheide nicht unterschrieben werden müssen.
Der Widerruf ist ferner materiell rechtmäßig. Ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Bewilligungsbescheide haben eine solche Auflage in Form von Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten enthalten. Diese Auflage ist für die Kläger erkennbar gewesen. Dass diese Pflichten nachträglich durch Aufforderungsschreiben der Beklagten konkretisiert worden sind, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren.
Auch hat die Beklagte für die Erfüllung der Pflichten eine materielle Ausschlussfrist setzen dürfen. Eine materielle Ausschlussfrist kann im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung ohne Verstoß gegen den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt ist und die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers steht. Die Ausschlussfrist ist den Klägern bekannt gegeben worden.
Schließlich hat die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich des Widerrufs rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Kläger haben keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von dem im Regelfall vorzunehmenden Widerruf rechtfertigen. Soweit die Kläger vortragen, aus Äußerungen von damaligen Mitgliedern der Bundes- oder Landesregierung habe sich ergeben, dass die Soforthilfe "unbürokratisch" gestaltet werde und "behalten werden dürfe", sind diese Äußerungen nicht so zu verstehen gewesen, dass die Hilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn die der Bewilligung zugrunde liegende Prognose aufgrund eines Auflagenverstoßes des Begünstigten in Form von fehlender Mitwirkung bei der vorbehaltenen Überprüfung des Sachverhalts durch den Subventionsgeber nicht bestätigt werden kann. Da der Widerruf der gewährten Soforthilfe rechtmäßig ist, ist auch die Rückforderung nicht zu beanstanden. Ein eigenständiger Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.
Mehr zum Thema:
Beratermodul DER BETRIEB
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
VG Karlsruhe PM vom 2.6.2026
Die Kläger erhielten mit Blick auf den bei ihrem Unternehmen wegen des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 entstandenen Liquiditätsengpass mit Bescheiden der Beklagten vom Mai 2020 eine als "Soforthilfe" bezeichnete staatliche Zuwendung in Höhe von 9.000 € bzw. 3.540 € auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Corona vom 8.4.2020. In dem jeweiligen Bescheid fanden sich Nebenbestimmungen über den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe, über Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten sowie über einen Vorbehalt des Widerrufs der Soforthilfe für den Fall, dass den Mitteilungspflichten nicht unverzüglich nachgekommen werde.
Im Oktober 2021 forderte die Beklagte die Kläger auf, bis 19.12.2021 im Rahmen des von ihr als Online-Anwendung eingeführten Rückmeldeverfahrens die jeweiligen Steuerdaten sowie Angaben zum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass mitzuteilen. Da die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, forderte die Beklagte diese mit Schreiben vom Oktober 2023 "letztmalig" auf, sich bis 31.1.2024 zu dem bisher lediglich geschätzten Liquiditätsengpass zu äußern und Angaben zu machen, damit im Nachgang geprüft werden könne, ob die Schätzung der tatsächlichen Entwicklung entsprochen habe oder ob ein Rückzahlungsbedarf bestehe. Auch dieser Aufforderung kamen die Kläger nicht nach. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheiden vom 6.3.2024 die diesen jeweils bewilligte Soforthilfe und forderte sie zur Rückzahlung der gewährten Hilfe auf. Der daraufhin von den Klägern erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobenen Klagen hat das VG Karlsruhe als unbegründet abgewiesen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (14 K 7021/25 und 14 K 1537/26). Der jeweilige Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen.
Die Gründe:
Sowohl der Widerruf der Soforthilfe als auch die Rückforderung sind rechtmäßig. Der Widerruf der Soforthilfe leidet an keinem formellen Fehler. Die erforderliche vorherige Anhörung hat stattgefunden. Der automatisierte Erlass des Ausgangsbescheids ist nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Widerspruchsbescheide von einem Menschen verantwortet wurden. Aufgrund des automatisierten Erlasses haben die Bescheide nicht unterschrieben werden müssen.
Der Widerruf ist ferner materiell rechtmäßig. Ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Bewilligungsbescheide haben eine solche Auflage in Form von Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten enthalten. Diese Auflage ist für die Kläger erkennbar gewesen. Dass diese Pflichten nachträglich durch Aufforderungsschreiben der Beklagten konkretisiert worden sind, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren.
Auch hat die Beklagte für die Erfüllung der Pflichten eine materielle Ausschlussfrist setzen dürfen. Eine materielle Ausschlussfrist kann im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung ohne Verstoß gegen den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt ist und die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers steht. Die Ausschlussfrist ist den Klägern bekannt gegeben worden.
Schließlich hat die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich des Widerrufs rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Kläger haben keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von dem im Regelfall vorzunehmenden Widerruf rechtfertigen. Soweit die Kläger vortragen, aus Äußerungen von damaligen Mitgliedern der Bundes- oder Landesregierung habe sich ergeben, dass die Soforthilfe "unbürokratisch" gestaltet werde und "behalten werden dürfe", sind diese Äußerungen nicht so zu verstehen gewesen, dass die Hilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn die der Bewilligung zugrunde liegende Prognose aufgrund eines Auflagenverstoßes des Begünstigten in Form von fehlender Mitwirkung bei der vorbehaltenen Überprüfung des Sachverhalts durch den Subventionsgeber nicht bestätigt werden kann. Da der Widerruf der gewährten Soforthilfe rechtmäßig ist, ist auch die Rückforderung nicht zu beanstanden. Ein eigenständiger Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.
Beratermodul DER BETRIEB
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.