27.04.2020

Zahlungsauslösedienst als Zahlungsdienst und Zahlungsdienstleister

Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen eine den am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmenden Banken obliegende Warn- oder Schutzpflicht mit der Begründung verneint, dass die Banken hier nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig würden und sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen der Kunden zu kümmern hätten.

OLG München 28.2.2020, 8 U 5467/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet den Zahlungsauslösedienst "SOFORT Überweisung" an, bei dem ein zahlungspflichtiger Kunde (Zahler), der zur Bezahlung eines Online-Kaufs die Bezahlmethode "SOFORT Überweisung" wählt, über die Beklagte eine Überweisung von seinem Online-Banking-Konto durch seine kontoführende Bank an den Online-Shop tätigt. Der Kunde gibt hierbei über ein Zahlformular seine Online-Banking-Zugangsdaten ein und bestätigt anschließend seinen Zahlungsauftrag durch Eingabe der - von der Beklagten bei der Bank des Kunden angeforderten, dem Kunden von seiner Bank mitgeteilten - TAN auf der Webseite der Beklagten, die die TAN anschließend an die Bank des Zahlers zur Durchführung der Überweisung weiterleitet.

Die Klägerin hatte zwischen März und Juli 2017 an Online-Glücksspielen im Internet teilgenommen, bei denen sie Überweisungen von 23.997 € durch Inanspruchnahme von Zahlungsdienstleistungen der Beklagten an Online-Glücksspielanbieter erbracht hat. Die Klägerin verlangte später von der Beklagten Erstattung der von ihr erbrachten Zahlungen mit der Begründung, dass die Glücksspiele der Online-Casinos, an denen sie teilgenommen hatte, illegal gewesen seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV sei auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen verboten. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Ferner habe sie vertragliche Schutz- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt.

Das LG wies die Klage auf Schadensersatz ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 675 f Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus den jeweils mit der Klägerin zustande gekommenen Einzelzahlungsverträgen nicht verletzt hat.

Bei Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes wird der Zahlungsauftrag gem. § 675f Abs. 4 S. 2 BGB dem Zahlungsdienstleister nicht direkt vom Zahler, sondern vom Zahler mittelbar über den Zahlungsauslösedienst erteilt. Der Zahler beauftragt den Zahlungsauslösedienstleister, für ihn bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister einen Zahlungsvorgang, etwa eine Überweisung oder eine Kreditkartenzahlung, auszulösen. Hierdurch kommt ein Einzelzahlungsvertrag i.S.v. § 675 f Abs. 1 S. 1 BGB zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister zustande. Der Zahlungsauslösedienst ist gem. § 1 S. 1 Nr. 1 ZAG iVm S. 2 Nr. 7 ZAG selbst Zahlungsdienst und Zahlungsdienstleister. Da Zahlungsauftrag gem. § 675f Abs. 4 S. 2 BGB jeder Auftrag ist, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs - auch - mittelbar über einen Zahlungsauslösedienst erteilt, gibt letzterer gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers keine eigene Willenserklärung ab, sondern agiert als Bote des Zahlers. In den Besitz von Kundengeldern gelangt der Zahlungsauslösedienstleister per definitionem nicht; vielmehr löst er lediglich den Zahlungsauftrag des Zahlers bei dessen Zahlungsdienstleister aus.

Insofern hat das LG unter Würdigung der vorstehenden Grundsätze zu Recht angenommen, dass durch die von der Klägerin veranlassten Überweisungen über den von der Beklagten angebotenen Zahlungsauslösedienst jeweils Einzelverträge mit der Beklagten zustande gekommen waren. Die Beklagte hat ihre aus den Einzelzahlungsverträgen herrührenden Pflichten nicht verletzt. Die Beklagte trafen insbesondere keine Prüfungs- oder Warnpflichten gegenüber der Klägerin, um diese vor möglichen illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen.

Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen eine den am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmenden Banken obliegende Warn- oder Schutzpflicht mit der Begründung verneint, dass die Banken hier nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig würden und sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen der Kunden zu kümmern hätten. Sie müssten sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten

Die Beklagte war unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Rechtssätze nicht verpflichtet, vor Auslösung der streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge die von der Klägerin erteilten Zahlungsanweisungen zu überprüfen. Die Beklagte traf im konkreten Fall auch keine Pflicht, die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge der Klägerin zu überprüfen oder zu überwachen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn für die Beklagte ohne nähere Prüfung offensichtlich gewesen wäre, dass die Klägerin an einem nach deutschen Recht verbotenen Glücksspiel teilgenommen hatte. Dies war jedoch nicht der Fall.
Bayern.Recht
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