28.08.2026

Zahlungsrückstand: Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung des Energieversorgers

Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mitteilen kann. Der Kunde muss dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren.

OLG Frankfurt a.M. v. 17.8.2026 - 5 W 18/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und möchte wegen Zahlungsrückständen die Versorgung bei einem Kunden unterbrechen lassen. Die Unterbrechung ist u.a. bei Zahlungsverzug nach Mahnung vier Wochen nach vorheriger Ankündigung zulässig. Mit der Androhung der Unterbrechung ist der Kunde einfach und verständlich darüber zu informieren, dass er gegenüber dem Energielieferanten Gründe darlegen kann, die zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen. Zur Durchsetzung der Unterbrechung muss der Kunde einem Beauftragten des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung gewähren.

Das LG wies den Eilantrag, einem Mitarbeiter den Zugang zur Messeinrichtung zu gewähren, zurück. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die dem Kunden übersandte Information war erheblich unzureichend. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information kann keine Versorgungsunterbrechung erfolgen.

Die Antragstellerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, "Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde". Diese Information ist in erheblicher Weise verkürzt. Es wird unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegensteht. Tatsächlich ist indes die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich. Diese kann sich ausweislich des Gesetzes insbesondere aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden bzw. von Haushaltsmitgliedern ergeben, beschränkt sich aber nicht darauf. Neben - in der Information bereits nicht konkret genannten - gesundheitlichen und altersbedingten Gegebenheiten kommen auch andere Gründe in Betracht, die zur Unverhältnismäßigkeit führen können. Unzureichend ist auch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktadresse. Auch Papierform oder Fax sind möglich.

Die unzureichende Information hat zur Folge, dass die Versorgungsunterbrechung unzulässig ist. Auch wenn nach dem Gesetzestext die ordnungsgemäße Information des Kunden nicht Voraussetzung der Unterbrechung ist, ist ausgehend vom Sinn und Zweck der Information eine Unterbrechung jedenfalls bei gewichtigen Informationsfehlern nicht zulässig. Die Mitteilung an den Kunden soll den Versorger in die Lage versetzen, die Verhältnismäßigkeit der angedachten Unterbrechung zu prüfen. Der Schutz vor unberechtigten Versorgungsunterbrechungen kann nur gewährleistet werden, wenn der Kunde vor der Unterbrechung entsprechend ordnungsgemäß informiert wurde. Die den deutschen Regelungen zugrundeliegende EU-Richtlinie verdeutlicht, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt wird.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 43 vom 27.8.2026