ZDF Magazin Royale muss Aussagen über BSI-Präsident unterlassen - aber keine Entschädigung zahlen
OLG München v. 16.6.2026 - 18 U 217/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger forderte von der Beklagten u.a. die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 7.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats "ZDF Magazin Royale" getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Er begründete seine Forderungen damit, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten, wodurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Aus diesem Grund forderte er neben der Unterlassung die Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. mindestens 100.000 €.
Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.
Das OLG München hat im Berufungsverfahren gegen das ZDF entschieden. Dabei hat es das vorangegangene Urteil des LG insoweit bestätigt, als die Verbreitung und Behauptung konkreter Äußerungen untersagt wurde, die in der Sendung "ZDF Magazin Royale" von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung hat das OLG ebenso wie das LG hingegen nicht gesehen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen sind vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt hat. Dies stellt eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen sind. Insbesondere ist keine andere Deutungsvariante ersichtlich, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.
Das LG hat richtig erkannt, dass auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht hingegen nicht, da die Zubilligung einer Geldentschädigung nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht geboten ist. Hier ist insbesondere der Umstand relevant, dass der Kläger seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können.
Gegen den Anspruch des Klägers spricht außerdem, dass der Klägervertreter dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten ist, wonach er in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, die Beklagte habe die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat der Kläger von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 7.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.
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OLG München PM Nr. 41 vom 16.6.2026
Der Kläger forderte von der Beklagten u.a. die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 7.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats "ZDF Magazin Royale" getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Er begründete seine Forderungen damit, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten, wodurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Aus diesem Grund forderte er neben der Unterlassung die Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. mindestens 100.000 €.
Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.
Das OLG München hat im Berufungsverfahren gegen das ZDF entschieden. Dabei hat es das vorangegangene Urteil des LG insoweit bestätigt, als die Verbreitung und Behauptung konkreter Äußerungen untersagt wurde, die in der Sendung "ZDF Magazin Royale" von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung hat das OLG ebenso wie das LG hingegen nicht gesehen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen sind vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt hat. Dies stellt eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen sind. Insbesondere ist keine andere Deutungsvariante ersichtlich, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.
Das LG hat richtig erkannt, dass auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht hingegen nicht, da die Zubilligung einer Geldentschädigung nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht geboten ist. Hier ist insbesondere der Umstand relevant, dass der Kläger seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können.
Gegen den Anspruch des Klägers spricht außerdem, dass der Klägervertreter dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten ist, wonach er in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, die Beklagte habe die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat der Kläger von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 7.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.
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