03.02.2016

Zu den Erfordernissen an Les- und Sichtbarkeit bei Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistungen

Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a S. 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

BGH 23.7.2015, I ZR 143/14
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte mit Privatkunden. Sie warb mit einem Schreiben für einen "Sparbrief mit Top-Kondition!". Darin war oben rechts eine Servicetelefonnummer angegeben, die mit einem Sternchenhinweis versehen war. Unten auf der Seite wurde der Sternchenhinweis mit der Angabe "14 Ct/Min aus dt. Festnetzen, max. 42 Ct/Min aus Mobilfunknetzen" aufgelöst.

Der Kläger ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das UWG und die Nebengesetze. Er vertritt die Auffassung, dass die Art und Weise, in der die Beklagte in dem Werbeschreiben auf die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Servicetelefonnummer hingewiesen hat, nicht den Erfordernissen des TKG entspricht, nach dem der Preis von Service-Diensten gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben ist. Der darin liegende Verstoß gegen eine Informationspflicht beeinträchtige Verbraucherinteressen nicht unerheblich. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Unterlassung.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 66a S. 2 TKG zu.

Die Bestimmung des § 66a S. 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Die Revision rügt vergeblich, die Preisangabe sei entgegen der Ansicht des OLG schon nicht als "gut lesbar" i.S.v. § 66a S. 2 TKG anzusehen. Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a S. 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

An der nach § 66a S. 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird. Die Revision wendet sich insoweit erfolglos gegen die Beurteilung des OLG, die Preisangabe für den in dem Werbeschreiben angebotenen Service-Dienst entspreche dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit, weil das Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Text der Fußnote deutlich von dem kurzen Anschreiben abgesetzt sei. Mit ihren gegenteiligen Angriffen bewertet die Revision den Sachverhalt lediglich anders als der Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das OLG hat zudem mit Recht berücksichtigt, dass der Verkehr an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt ist und die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist.

Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des OLG, die Preisangabe in dem Werbeschreiben sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Servicerufnummer erfolgt. Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass das Adjektiv "unmittelbar" eine räumliche, eine zeitliche oder eine inhaltliche Bedeutung haben kann. Dementsprechend ist es für den Sinngehalt, der diesem Wort zukommt, entscheidend, in welchem Kontext es im Einzelfall verwendet wird. Danach ist "unmittelbar", soweit es in § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV der näheren Bestimmung des Wortes "Nähe" dient, im räumlichen Sinn und, soweit es in § 66a S. 2 TKG zur Eingrenzung des danach erforderlichen Zusammenhangs verwendet wird, in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

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