26.02.2014

Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

Die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" wird vom Verbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits-/ Inhaltsangabe angesehen, sondern spielt als "sprechendes Kennzeichens" auf die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der sog. Health-Claim-Verordnung aus.

BGH 26.2.2014, I ZR 178/12
Der Sachverhalt:
Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora". Die Klägerin sieht hierin gesundheitsbezogene Angaben, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claim-Verordnung) unvereinbar seien. Sie nahm die Beklagte daher u.a. auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" (Antrag zu 1), wies aber den auf das Verbot der Angabe ""Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" gerichteten Antrag zu 2 ab. Das OLG wies die Klage insgesamt ab. Auf die Revision der Klägerin der BGH das Berufungsurteil auf, gab der Klage hinsichtlich des Antrags zu 2 statt und verwies die Sache im Hinblick auf den Antrag zu 1 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG.

Die Gründe:
Die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung dar. Das OLG hat dies zu Unrecht verneint.

Die Bezeichnung wird vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spielt im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus. Im neu zu eröffnenden Berufungsverfahren wird nun die bislang vom OLG offengelassene Frage zu klären sein, ob die Beklagte die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" bereits vor dem 1.1.2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt hatte und sich deshalb auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung berufen kann.

Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Angabe ""Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" war zu untersagen. Diese gesundheitsbezogene Angabe ist nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig, weil sie nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift war. Angemeldet war die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs ("Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora"), während die Bezeichnung "Praebiotik®" vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden wird. Darin liegt ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung entgegensteht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 34 vom 26.2.2014
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