14.01.2014

Zu Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 2 und VIP 3

Die Tochtergesellschaft einer Sparkasse schuldet einem Anleger Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 3, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage mit einem für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekt beraten hat, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 2 wird demgegenüber kein Schadensersatz geschuldet, weil der Anlageprospekt keine wesentlichen Prospektfehler aufwies und ein fehlerhaftes Beratungsgespräch nicht bewiesen ist.

OLG Hamm 17.12.2013, 34 U 110/11 u.a.
Der Sachverhalt:

+++ 34 U 147/11 (14.11.2013) +++
Die beklagte Tochtergesellschaft eines Dortmunder Kreditinstituts riet der Klägerin, seinerzeit niedergelassene Ärztin und langjährige Kundin des Dortmunder Kreditinstituts und der Beklagten, im Jahre 2002 zur Beteiligung am Medienfonds VIP 2 und im Jahre 2003 zur Beteiligung am Medienfonds VIP 3. Dem Rat folgend erwarb die Klägerin eine Beteiligung am VIP 2 zum Nennwert von 50.000 € und am VIP 3 zum Nennwert von 80.000 €. Während die Beteiligung am VIP 2 zu 55 Prozent (27.500 €) mit Eigenkapital der Klägerin und zu 45 Prozent mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehn finanziert wurde, zahlte die Klägerin für die Beteiligung am VIP 3 den vollen Nennbetrag.

Die Fondsbeteiligungen der Klägerin erbrachten in der Folgezeit nicht den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg. Im Wege des Schadensersatzes verlangte die Klägerin von der beklagten Tochtergesellschaft die Rückabwicklung der Anlagegeschäfte. Zur Begründung trug sie vor, sie seien auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil teilweise ab und wies die Klage im Hinblick auf die Beteiligung am Medienfonds VIP 2 ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

+++ 34 U 110/11 +++
Die Kläger dieses Verfahrens, zwei Unternehmer und langjährige Kunden des Dortmunder Kreditinstituts, ließen sich auf Anraten dieses Kreditinstituts im Jahre 2003 von der beklagten Tochtergesellschaft beraten. Letztere riet dann zu einer Beteiligung am VIP 3. Zum Nennwert von je 50.000 € erwarben beide Kläger eine Beteiligung am VIP 3, die sie mit Eigenkapital finanzierten. Auch hier brachten die Fondsbeteiligungen nicht den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg und die Kläger verlangten ebenso Rückabwicklung der Anlagegeschäfte.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG ganz überwiegend keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte hat den Klägern ihre Beteiligungen am VIP 3 zu ersetzen.

Die Beklagte hat die Pflicht, die Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten, verletzt. Sie hat die Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts zum VIP 3 beraten, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Zu Unrecht bezeichnet der Prospekt den VIP 3 als "Garantiefonds", während das Anlagekonzept nicht vorsieht, dass die Rückzahlung des investierten Kapitals an die Anleger garantiert wird. Vielmehr stellt der Prospekt das mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung verbundene Verlustrisiko unzureichend und verharmlosend dar, indem dem Anleger eine besondere, aber tatsächlich nicht vorhandene Absicherung des von ihm eingesetzten Kapitals suggeriert wird. Die angenommene Absicherung ihres Anlagekapitals war jedoch vorliegend ein maßgebliches Kriterium für die Anlageentscheidung.

Die Pflichtverletzung der Beklagten folgt aus der Verwendung des falschen Prospekts. Den Nachweis, dass ihre Berater die Prospektfehler in den jeweiligen Beratungsgesprächen berichtigt hätten, hat die Beklagte nicht geführt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kläger die Anlage im VIP 3 auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätten. Eine Haftung der Beklagten für die vermittelte Anlage im Medienfonds VIP 2 war allerdings abzulehnen, da der Anlageprospekt zu diesem Fonds keine wesentlichen Fehler aufwies und die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie vom Berater der Beklagten nicht anleger- und/oder objektgerecht beraten worden wurde.

In beiden Verfahren war der Umstand nicht haftungsbegründend, dass die Beklagte den Klägern bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen die Höhe der von ihr für die Vermittlung bezogenen Rückvergütungen verschwiegen hatte. In den Fällen der gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsfeld eines Kreditinstituts in eine 100-prozentige Tochtergesellschaft ist diese Tochtergesellschaft nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.7.2012, BGH III ZR 308/11) wie ein freier Anlageberater - und damit anders als das Kreditinstitut selbst - in der Regel nicht zur ungefragten Aufklärung über Vermittlungsprovisionen verpflichtet.

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OLG Hamm PM vom 14.1.2014
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