04.10.2011

Zu unvollständigen Übersetzungen fremdsprachiger Patentanmeldungen

Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht. Zudem muss die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

BGH 18.7.2011, X ZB 10/10
Der Sachverhalt:
Die Anmelderin hat am 12.7.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung "Method and device for fore-casting/detecting polishing end point and method and device for monitoring real-time film thickness" in englischer Sprache zum Patent angemeldet. Zu der Anmeldung gehören 26 Patentansprüche. Die Ansprüche 1, 3, 9, 11, 12, 16 bis 18 und 20 bis 23 sind nebengeordnet, die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diese rückbezogen.

Am 10.10.2008 reichte die Anmelderin eine deutsche Übersetzung der Anmeldung nach. In dieser Übersetzung waren von Patentanspruch 13 nur die ersten drei, den Rückbezug angebenden, Zeilen enthalten, die Ansprüche 14 bis 26 fehlten vollständig. Mit am 17.11.2008 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz reichte die Anmelderin den fehlenden Teil der Übersetzung unter Hinweis darauf nach, dass die betreffenden Seiten der deutschen Übersetzung möglicherweise aufgrund technischer Fehler nicht zur Amtsakte gelangt seien.

Das DPMA teilte der Anmelderin daraufhin mit, dass mangels vollständiger Übersetzung der Patentansprüche nach der Amtspraxis im Hinblick auf § 35 Abs. 2 S. 2 PatG die Anmeldung als nicht erfolgt gelte. Die Anmelderin machte geltend, dass die fehlenden Ansprüche in der fristgerecht eingereichten Übersetzung der Beschreibung der Patentanmeldung enthalten seien, und beantragte gleichzeitig hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Übersetzung der englischsprachigen Anmeldeunterlagen. Diesen Antrag wies das DPMA zurück.

Auf die Beschwerde der Anmelderin hob das BPatG den Beschluss des DPMA auf. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der zwischenzeitlich dem Verfahren beigetretenen Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das BPatG hat zutreffend angenommen, dass die Rechtsfolge nach § 35 Abs. 2 S. 2 PatG nicht eingetreten ist.

Für die Beglaubigung nach § 14 Abs. 1 S. 1 PatV ist keine besondere Form vorgeschrieben. § 33 VwVfG findet auf die Beglaubigung im Rahmen eines Verfahrens vor dem DPMA keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Mit der Beglaubigung erklärt derjenige, der sie vornimmt, dass die Übersetzung nach seinem besten Wissen eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache darstellt. Ein bestimmter Wortlaut der Erklärung ist nicht vorgeschrieben; sie muss nur unzweideutig sein.

Für die Bestimmung des Anmeldetags stellt § 35 Abs. 2 S. 1 PatG bei fremdsprachigen Anmeldungen darauf ab, dass die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Name des Anmelders und Antrag auf Erteilung des Patents) und, soweit diese Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG (Beschreibung der Erfindung) beim DPMA eingegangen sind. Die Vorlage von Patentansprüchen ist für die Zuerkennung des Anmeldetags hingegen nicht erforderlich. Eine Übersetzung, die jedenfalls der Form nach den Anforderungen des § 35 Abs. 2 S. 1 PatG genügt, d.h. die dort genannten Angaben umfasst, löst die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 S. 2 PatG nicht aus.

Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung wird durch § 14 PatV Rechnung getragen, der bestimmt, dass deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt werden müssen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein müssen. Für die Zuerkennung des Anmeldetags ist demnach erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 S. 1 PatG vorliegen, sowie innerhalb der Frist von drei Monaten eine § 14 PatV entsprechende Übersetzung vorliegt, die denselben Anforderungen genügt, mag sie auch ansonsten unvollständig oder fehlerhaft sein.

Im Streitfall waren die dargelegten Anforderungen ungeachtet des Umstands erfüllt, dass in der zunächst eingereichten deutschen Übersetzung ein Teil des Anspruchs 13 sowie die Ansprüche 14 bis 26 vollständig fehlten. Die Mängel der am 10.10.2008 eingereichten Übersetzung der Anmeldung ziehen nicht die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 PatG nach sich. Die Anmelderin konnte die Übersetzung der fehlenden Ansprüche vielmehr auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist vorlegen. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 35 Abs. 1 S. 1 PatG war daher nicht erforderlich.

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