23.07.2013

Zulässige Rechtsanwaltswerbung zur Zulassung an allen Gerichten

Die am unteren Rand der Homepage eines Rechtsanwalts - nach Herunterscrollen - im Abschnitt "Impressum" unter anderem auffindbare, in kleiner Schrift gehaltene und nicht hervorgehobene Angabe "zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin" ist nicht als irreführende Werbung (mit einer Selbstverständlichkeit) zu beurteilen.

KG Berlin 14.6.2013, 5 W 119/13
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin arbeitet als Rechtsanwältin. Auf ihrer Homepage findet sich im Abschnitt "Impressum" neben anderen Angaben der in eher kleiner Schrift gehaltene und in keiner Weise hervorgehobene Hinweis "zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin". Um diese Angabe zu lesen, muss der Nutzer bis ans untere Ende der Site herunterscrollen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Hinweis auf der Homepage der Antragsgegnerin sei irreführend. Sie begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung von der Antragsgegnerin.

Das LG wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem KG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG scheitert an einer fehlenden Irreführung.

Die streitgegenständliche Angabe auf der Homepage der Antragsgegnerin ist wahr und auch keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Allerdings können auch objektiv richtige Angaben wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet.

Vorliegend ist der Hinweis auf die rechtsanwaltliche Zulassung "an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin" insoweit objektiv richtig, als die Antragsgegnerin bei allen genannten Gerichten als Rechtsanwältin auftreten darf. Die tautologische Doppelung für das Kammergericht ist für sich genommen ebenfalls nicht unrichtig, sondern stellt nur in Rechnung, dass vielen nicht geläufig ist, dass dies die Bezeichnung für das Oberlandesgericht in Berlin ist. Es ist auch von einer Selbstverständlichkeit auszugehen, weil seit einiger Zeit alle Rechtsanwälte in Deutschland an besagten Gerichten gleichermaßen auftreten dürfen.

Abgesehen davon, dass Vorstehendes nicht jedem Verbraucher bekannt sein muss, fehlt es vorliegend aber schon an einer in ihrer Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehobenen Werbeaussage. Das Gegenteil ist der Fall. Die Schrift ist eher klein gehalten, die Aussage befindet sich nicht an prominenter Stelle, sondern im Gegenteil am unteren Rand der Homepage im Abschnitt "Impressum" und wird nach Darstellung der Antragstellerin (erst) durch (Hin-)scrollen sichtbar. Danach liegt keine unzulässige, irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor.

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