Zulässige Werbung mit "Freier Fahrt" für eine nur teilweise kostenlose Beförderung
OLG Köln v. 27.7.2026 - 6 W 57/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin betreiben beide gewerblich Personenschifffahrt auf dem Rhein im Raum Bonn. Anlass für die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin war die kurzfristige Sperrung der Bonner Nordbrücke und die damit verbundenen Verkehrsbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin bewarb einen "Shuttle" zwischen den Stationen Bonn "Alter Zoll", Bonner Bogen und Bad Godesberg als "kostenlos", "Freie Fahrt" bzw. mit "0 €". Hierfür setzte sie ihre regulär verkehrenden Linienschiffe ein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein über Bad Godesberg hinaus weiter - etwa nach Königswinter oder Linz - reisender Fahrgast den vollen Fahrpreis ab dem tatsächlichen Einstiegsort zu zahlen hat und nicht lediglich den Fahrpreis ab Bad Godesberg.
Die Antragstellerin beanstandete mittels Abmahnung, dass die Werbung irreführend sei, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, diese Teilstrecke sei auch dann kostenfrei, wenn sie Bestandteil einer durchgehenden Fahrt sei und der Fahrgast bei einer Weiterfahrt nur die Reststrecke ab Bad Godesberg zu zahlen habe.
Die Antragstellerin beantragte daher, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Beförderung zwischen den drei genannten Stationen als kostenlos bzw. mit "0 €" zu bewerben. Das LG wies den Antrag zurück. Auch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Es liegen keine lauterkeitsrechtlichen Verstöße vor. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG oder mit § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG als den auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu.
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemessen hieran fehlt es an einer Irreführung.
Im Ausgangspunkt zutreffend führt die Antragstellerin zwar aus, dass mangels Kontrollen durch die Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der "kurzen Rheinstrecke" theoretisch auch durch einen Personenkreis erfolgen kann, der nicht zu den Pendlern gehört. Dies führt indes weder zu einer Irreführung über den Umfang der kostenlos angebotenen Dienstleistung noch zur Annahme eines Vorenthaltens wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG in Bezug auf die Pflicht zur Entrichtung des vollen Fahrpreises ab der Einstiegshaltestelle für Personen, die über die "Pendler-Endhaltestelle" hinaus mit dem Schiff fahren.
Denn die Antragsgegnerin hat ihr Angebot erkennbar und aus in der Werbung transparent gemachten Gründen (ungenutzte Kapazität auf dieser Strecke) auf den Anlass der Sperrung der Bonner Nordbrücke beschränkt, weshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht davon ausgehen wird, er könne sich einen Teil der Kosten für eine zu anderen Zwecken, etwa als Freizeitvertreib, unternommene Fahrt ersparen, indem er sich als Pendler geriert. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin kaum kontrollieren kann - und dies dementsprechend nach eigener Ankündigung auch nicht tut -, ob jemand das Angebot berechtigt in Anspruch nimmt, weil er den Stau infolge der Brückensperrung vermeiden will, macht das Angebot zwar u.U. anfällig für Missbrauch bzw. unberechtigte Nutzung. Er begründet aber nicht die von der Antragstellerin angenommene Verkehrserwartung, die Antragsgegnerin werde deshalb allen Fahrgästen unterschiedslos eine teilweise freie Fahrt bei Einstieg an einer der drei "Pendlerstationen" gewähren. Ein redlicher Verbraucher - nur auf diesen kommt es an - erkennt, dass die Antragsgegnerin einer akuten Problematik für einen eingegrenzten Personenkreis Rechnung tragen will. Gehört der Verbraucher diesem Kreis nicht an, wird er als verständiger Bürger auch nicht dem Irrtum unterliegen, die Antragsgegnerin wolle die "kurze Rheinstrecke" generell unentgeltlich bedienen und diesen Teil gleichsam auf längere Fahrtstrecken für alle Fahrgäste in dem Sinne "anrechnen", dass nur die Entfernung zwischen der "Pendler-Endhaltestelle" und dem weiter entfernten Ziel kostenpflichtig wäre.
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Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin betreiben beide gewerblich Personenschifffahrt auf dem Rhein im Raum Bonn. Anlass für die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin war die kurzfristige Sperrung der Bonner Nordbrücke und die damit verbundenen Verkehrsbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin bewarb einen "Shuttle" zwischen den Stationen Bonn "Alter Zoll", Bonner Bogen und Bad Godesberg als "kostenlos", "Freie Fahrt" bzw. mit "0 €". Hierfür setzte sie ihre regulär verkehrenden Linienschiffe ein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein über Bad Godesberg hinaus weiter - etwa nach Königswinter oder Linz - reisender Fahrgast den vollen Fahrpreis ab dem tatsächlichen Einstiegsort zu zahlen hat und nicht lediglich den Fahrpreis ab Bad Godesberg.
Die Antragstellerin beanstandete mittels Abmahnung, dass die Werbung irreführend sei, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, diese Teilstrecke sei auch dann kostenfrei, wenn sie Bestandteil einer durchgehenden Fahrt sei und der Fahrgast bei einer Weiterfahrt nur die Reststrecke ab Bad Godesberg zu zahlen habe.
Die Antragstellerin beantragte daher, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Beförderung zwischen den drei genannten Stationen als kostenlos bzw. mit "0 €" zu bewerben. Das LG wies den Antrag zurück. Auch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Es liegen keine lauterkeitsrechtlichen Verstöße vor. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG oder mit § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG als den auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu.
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemessen hieran fehlt es an einer Irreführung.
Im Ausgangspunkt zutreffend führt die Antragstellerin zwar aus, dass mangels Kontrollen durch die Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der "kurzen Rheinstrecke" theoretisch auch durch einen Personenkreis erfolgen kann, der nicht zu den Pendlern gehört. Dies führt indes weder zu einer Irreführung über den Umfang der kostenlos angebotenen Dienstleistung noch zur Annahme eines Vorenthaltens wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG in Bezug auf die Pflicht zur Entrichtung des vollen Fahrpreises ab der Einstiegshaltestelle für Personen, die über die "Pendler-Endhaltestelle" hinaus mit dem Schiff fahren.
Denn die Antragsgegnerin hat ihr Angebot erkennbar und aus in der Werbung transparent gemachten Gründen (ungenutzte Kapazität auf dieser Strecke) auf den Anlass der Sperrung der Bonner Nordbrücke beschränkt, weshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht davon ausgehen wird, er könne sich einen Teil der Kosten für eine zu anderen Zwecken, etwa als Freizeitvertreib, unternommene Fahrt ersparen, indem er sich als Pendler geriert. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin kaum kontrollieren kann - und dies dementsprechend nach eigener Ankündigung auch nicht tut -, ob jemand das Angebot berechtigt in Anspruch nimmt, weil er den Stau infolge der Brückensperrung vermeiden will, macht das Angebot zwar u.U. anfällig für Missbrauch bzw. unberechtigte Nutzung. Er begründet aber nicht die von der Antragstellerin angenommene Verkehrserwartung, die Antragsgegnerin werde deshalb allen Fahrgästen unterschiedslos eine teilweise freie Fahrt bei Einstieg an einer der drei "Pendlerstationen" gewähren. Ein redlicher Verbraucher - nur auf diesen kommt es an - erkennt, dass die Antragsgegnerin einer akuten Problematik für einen eingegrenzten Personenkreis Rechnung tragen will. Gehört der Verbraucher diesem Kreis nicht an, wird er als verständiger Bürger auch nicht dem Irrtum unterliegen, die Antragsgegnerin wolle die "kurze Rheinstrecke" generell unentgeltlich bedienen und diesen Teil gleichsam auf längere Fahrtstrecken für alle Fahrgäste in dem Sinne "anrechnen", dass nur die Entfernung zwischen der "Pendler-Endhaltestelle" und dem weiter entfernten Ziel kostenpflichtig wäre.
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