30.11.2022

Zulässigkeit einer Werbung mit den Angaben "HCG C30" und "Globuli" für Zuckerkügelchen

Selbst wenn man der Angabe "APOTHEKER QUALITÄT" keine den irreführenden Eindruck bestärkende Wirkung beimessen wollte, bleibt die - irreführende - Empfehlung zur Einnahme der Globuli (Erwachsene: 3 x täglich 5 Globuli einnehmen), die in der Gesamtschau den Eindruck verstärkt, dass es sich nicht um normalen Zucker handelt.

OLG Celle v. 5.10.2022 - 13 U 18/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop, über den sie im September 2018 das Produkt "HCG C30 G. ® Globuli" als Nahrungsergänzungsmittel beworben und angeboten hatte. Nachdem der Kläger die Beklagte aufgrund dieses Verhaltens abgemahnt hatte, verpflichtete sich die Beklagte, "es zu unterlassen HCG C30 G. Globuli als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen.

Im Sommer 2021 wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass die Beklagte auf ihrer Website das Produkt "HCG C30 G.® Globuli" bewarb und vertrieb. Auf dem Etikett des Produkts fand sich das Wort "Lebensmittel". In der Produktbeschreibung hieß es: "HCG C30 G.® Globuli enthalten hormonfreie, bioenergetisierte hCG Informationen auf Sucrose-Globuli". In dem weiteren Fließtext heißt es: "Mit dem energetischen Verfahren werden Informationsmuster, die dem hCG Hormon entsprechen, auf die Sucrose-Globuli kopiert. Die so erzeugten Kopien enthalten keine Hormone, sondern rein die aufgeprägten Informationen. HCG C30 Globuli sind kein homöopathisches Arzneimittel."

Das streitgegenständliche Produkt enthält ausschließlich Zucker, nicht das Schwangerschaftshormon hCG, auch nicht in stark verdünnter Form, und ist in keiner Weise mit dem Schwangerschaftshormon hCG in Berührung gekommen. Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin ab und forderte sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 € sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und leistete keine Zahlungen.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe durch das streitgegenständliche Angebot unlauter gehandelt, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale des von ihr beworbenen und angebotenen Produkts gemacht habe. Die Beklagte hielt dagegen, dass für jedermann ersichtlich sei, dass es sich bei der Produktbezeichnung um die Marke der Beklagten handle, da der Produktname das Zeichen "®" enthalte.

Das LG hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage wegen der Vertragsstrafe - zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnpauschale verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Angaben zu den Zutaten auf dem Etikett reichen nicht aus, um klarzustellen, dass das Produkt kein HCG, sondern ausschließlich Zucker enthält. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob dieser Teil des Etiketts in der Internetwerbung der Beklagten überhaupt nicht oder erst nach dem Anklicken einer kleineren Produktabbildung zu lesen ist. Hinzu kommt außerdem noch die ebenfalls unverständliche und verwirrende Produktbeschreibung. Selbst wenn Versandapotheken dieses Produkt der Beklagten nicht über das Internet vertreiben sollten, so tun dies unstreitig jedenfalls andere Unternehmen.

Selbst wenn man der Angabe "APOTHEKER QUALITÄT" entgegen der Ansicht des Senats keine den irreführenden Eindruck bestärkende Wirkung beimessen wollte, bleibt die - irreführende - Empfehlung zur Einnahme der Globuli (Erwachsene: 3 x täglich 5 Globuli einnehmen), die in der Gesamtschau den Eindruck verstärkt, dass es sich nicht um normalen Zucker handelt. Nach der Stellungnahme der Beklagten müssten auf den Globuli wenigstens - aufgespiegelte - Kopien von Informationen von hCG vorhanden sein. Das Produkt enthält jedoch ausschließlich Zucker und ist in keiner Weise mit dem Hormon hCG in Berührung gekommen. Selbst wenn die durchschnittliche Endverbraucherin aufgrund der Angabe "hormonfrei" kein hCG in dem Produkt erwarten sollte, so erwartet sie aufgrund der Produktbeschreibung der Beklagten jedenfalls mehr als reinen Zucker. Das gilt erst recht in der gebotenen Gesamtschau mit der Gestaltung und den Angaben auf dem Etikett.

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