05.04.2018

Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

Dem Testveranstalter kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Spielraum zu, dessen Grenze erst überschritten ist, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheint. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhält, kann später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern (hier: Wilkinson ./. Gillette).

OLG Stuttgart 5.4.2018, 2 U 99/17
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2010 führte die Stiftung Warentest einen Vergleichstest von Nassrasierern mit Wechselklingen durch (Heft 12/2010). Dabei landeten die Rasierer von Gillette auf den ersten fünf Plätzen. Das neu eingeführte Modell von Wilkinson Sword "Hydro 5" belegte nach dem schon einige Jahre alten "Mach3"-Rasierer von Gillette den sechsten Platz. Gillette stellte anschließend das Testergebnis in der Werbung mit dem Werbespruch heraus: "Laut Stiftung Warentest- Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette".

Wilkinson Sword beantragte ein Verbot dieser Werbung. Das Unternehmen war der Ansicht, dass der Verbraucher über die Objektivität der Testdurchführung in die Irre geführt worden sei. Die Stiftung Warentest habe bei dem Test grobe Fehler gemacht. Die zweimalige Anwendung jedes Rasierers durch alle Testpersonen habe nicht ausgereicht. Allen 32 Testpersonen hätte für jeden getesteten Rasierer eine Eingewöhnungsphase von fünf Tagen eingeräumt werden müssen. Die den Testpersonen zur Verfügung gestellten Rasierer hätten zudem anonymisiert werden müssen, um die Beurteilung nicht durch die Marke zu beeinflussen.

Ein weiterer Nachteil sei dadurch entstanden, dass bei jeder Rasur neue Klingen eingesetzt worden seien. Die Klingen von Wilkinson Sword enthielten eine PTFE-Beschichtung (Teflon), die sich erst im Verlaufe der ersten Rasur entferne.

Das LG gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Dem Testveranstalter kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH-Urt. v. 9.12.1975, Az.: VI ZR 157/73) bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Spielraum zu, dessen Grenze erst überschritten ist, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheint. Demnach muss die Untersuchung neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt werden. Erfüllt der Test diese Voraussetzungen, darf mit den Testergebnissen auch geworben werden.

Infolgedessen war die Werbung mit dem Testergebnis im vorliegenden Fall nicht unlauter. Maßgebliche Bedeutung dabei hatten die Beratungen in dem Fachbeirat - einem von der Stiftung Warentest vor jedem Test mit unterschiedlichen Fachleuten konsultierten Gremium - sowie die Stellungnahmen der Hersteller zu dem ihnen vorab übersandten Prüfprogramm. Wilkinson Sword - obwohl im Fachbeirat vertreten - hatte nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat ohne vorherige Eingewöhnungsphase lediglich zwei Mal anwendeten.

Außerdem hatte Wilkinson Sword nicht dargestellt, dass eine Anonymisierung der Rasierapparate ohne Veränderung der Handhabung möglich war. Zudem besteht - anders als etwa beim Test von Lebensmitteln - bei Herren-Nassrasierern kein allgemeiner Konsens über die Notwendigkeit einer Anonymisierung.

Wilkinson Sword hatte auch vor der Testdurchführung nicht auf die Besonderheit der PTFE-beschichteten Klingen hingewiesen. Der Stiftung Warentest war deshalb nicht bekannt gewesen, dass die Klingen bei einigen Produkten von Wilkinson Sword erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichen. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhält, kann später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern.

OLG Stuttgart PM vom 5.4.2018
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