30.05.2011

Zulässigkeitsprüfung einer Aufsichtsanordnung des Insolvenzgerichts nicht inzident im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen ein Zwangsgeld

Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen. Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft.

BGH 7.4.2011, IX ZB 170/10
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Verwalter in dem im Mai 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Im August 2008 legte er eine Teilschlussrechnung vor, deren Überprüfung durch einen Sachverständigen das AG anordnete. Nachdem der Beschwerdeführer einer Bitte des Sachverständigen, die zur Überprüfung der Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, die etwa 500 Aktenordner umfassen, nicht nachgekommen war, ordnete das AG mit Beschluss von Juli 2009 die Vorlage der Unterlagen in seinen Räumen an.

Eine gegen diesen Beschluss erhobene Erinnerung wies der Insolvenzrichter zurück. Auch nach Erlass dieser Entscheidung war der Beschwerdeführer nicht bereit, dem AG die zur Prüfung der Schlussrechnung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Nach Androhung eines Zwangsgeldes setzte das AG ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € gegen den Beschwerdeführer fest und drohte ihm zugleich ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 10.000 € an. Das LG wies die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurück. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung richtet. Insoweit ist sie auch zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist demgegenüber unstatthaft, insoweit ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Die Anordnung eines Zwangsgeldes gem. § 58 Abs. 2 S. 1 InsO unterliegt gem. § 58 Abs. 2 S. 3 InsO der sofortigen Beschwerde. Diese kann jedoch nicht mit der Unzulässigkeit der vom AG getroffenen Aufsichtsanordnung angegriffen werden. Zweck der Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle ist es, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Würde man im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung nach § 58 Abs. 2 InsO die inzidente Überprüfung der Aufsichtsanordnung des Insolvenzgerichts ermöglichen, könnte dieser Zweck nicht mehr erreicht werden.

Statt einer Beschleunigung des Verfahrens ergäbe sich eine doppelte Überprüfungsmöglichkeit für die Aufsichtsanordnung. Sofern - wie vorliegend - der Rechtspfleger entschieden hat, könnte die Anordnung zunächst im Verfahren nach § 11 Abs. 2 RpflG überprüft werden. Sodann käme ungeachtet des Ausgangs des Erinnerungsverfahrens eine weitere Überprüfung im Rahmen der Anfechtung des Zwangsgeldes in Betracht. Der zum Schutz der Rechte der Gläubiger verlangte zügige und reibungslose Ablauf des Insolvenzverfahrens als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts könnte nicht mehr erreicht werden.

Dieser beschränkte Prüfungsumfang folgt aus der Bestandskraft der Aufsichtsanordnung. So findet etwa auch im Rahmen der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO, dem § 58 Abs. 2 InsO nachgebildet ist, eine inhaltliche Nachprüfung der zu vollstreckenden Entscheidung infolge ihrer materiellen Rechtskraft nicht statt. Wendet sich der Insolvenzverwalter mit seinem Rechtsmittel gegen ein Zwangsgeld nach § 58 Abs. 2 S. 1 InsO, kann er lediglich geltend machen, die Verletzung einer ihm vom Insolvenzgericht auferlegten Pflicht liege nicht vor, das festgesetzte Zwangsgeld sei ihm zuvor nicht angedroht worden, der festgesetzte Betrag gehe über den im Gesetz bestimmten Rahmen hinaus oder sei unverhältnismäßig.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wendet, ist sie, wie schon die sofortige Beschwerde, unstatthaft. Ein Rechtsmittel ist insoweit in der InsO nicht vorgesehen (§§ 6, 7, 58 Abs. 2 InsO).

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
  • Um zum berichtigten Leitsatz der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück