07.03.2014

Zum Anspruch des Unternehmers auf eine Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrags

Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gem. § 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen; er kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen. Einwendungen des Bestellers gegen diese schlüssige Berechnung der Vergütung, die den Rechtsstreit verzögern würden, sind nicht zugelassen.

BGH 6.3.2014, VII ZR 349/12
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB und insbes. die Frage, in welchem Umfang der Unternehmer nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann.

Die Beklagte, die die Klägerin mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt hatte, kündigte das Vertragsverhältnis wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berechtigt gewesen; die Kündigung sei daher als eine dem Besteller jederzeit mögliche freie Kündigung zu werten. Die Klägerin rechnete die von ihr erbrachten Leistungen ab und beansprucht für die nicht erbrachten Leistungen entgangenen Gewinn.

Das KG gab der Klage statt und sprach der Klägerin eine Bauhandwerkersicherung sowohl für die erbrachten Leistungen als auch für den entgangenen Gewinn zu. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil teilweise auf, und wies die Klage insoweit ab, als der Kläger für die nicht erbrachten Leistungen entgangenen Gewinn beansprucht. Im Hinblick auf die Sicherung für die Vergütung der erbrachten Leistungen hatte die Revision dagegen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gem. § 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen. Er kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen. Einwendungen des Bestellers gegen diese schlüssige Berechnung der Vergütung, die den Rechtsstreit verzögern würden, sind nicht zugelassen. Wären sie zugelassen, wäre der Unternehmer nicht effektiv geschützt, weil er während des Rechtsstreits ohne Sicherung wäre. Der Besteller muss es trotz der damit verbundenen Nachteile hinnehmen, dass möglicherweise eine Übersicherung stattfindet.

Bedeutung hat dies insbes. für den Fall, dass die Parteien darüber streiten, ob eine außerordentliche Kündigung des Bestellers aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen, wie z.B. Verzögerung oder Schlechtleistung, vorliegt. Sind die zu einer außerordentliche Kündigung berechtigenden Gründe streitig und würde die Aufklärung den Rechtsstreit verzögern, so ist von einer freien Kündigung auszugehen. Damit kann der Unternehmer regelmäßig eine höhere Sicherheit verlangen, weil er dann auch eine Sicherung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und nicht nur für die erbrachten Leistungen beanspruchen kann, § 649 S. 2 BGB.

Der Unternehmer hat seinen Vergütungsanspruch gem. § 649 S. 2 BGB schlüssig darzulegen und dabei die Vergütung für die erbrachten Leistungen und für die nicht erbrachten Leistungen abzurechnen. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer diese Anforderungen nur für die erbrachten Leistungen erfüllt, sodass ihm auch nur insoweit eine Sicherung eingeräumt werden konnte.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 45 vom 7.3.2014
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