15.04.2015

Zum Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.

Der BGH hat sich vorliegend mit dem Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. auseinandergesetzt. In Fällen, in denen ein Versicherungsnehmer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. begehrt, besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

BGH 8.4.2015, IV ZR 103/15
Der Sachverhalt:
Der klagende Versicherungsnehmer beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1.4.1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit dem Versicherungsschein. Von April 1998 bis Mai 2008 zahlte er Versicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt rd. 9.400 €. Mit Schreiben vom 5.6.2008 erklärte er u.a. den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung gegenüber der Beklagten.

Diese bestätigte die Kündigung und zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert von rd. 9.300 €. Mit der im April 2011 erhobenen Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzgl. des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt rd. 4.600 €. Die Beklagte wandte Verfristung des Widerspruchs ein und erhob die Einrede der Verjährung.

AG und LG wiesen die Klage ab, weil der Widerspruch gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom LG gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht versagt werden.

Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt war davon auszugehen, dass der von dem Kläger erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Das folgt aus dem Urteil des BGH vom 7.5.2014 (IV ZR 76/11), mit dem entschieden wurde, dass in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im April 2011 nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Die Regelverjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2008. Der Bereicherungsanspruch entstand i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, als der Kläger mit Schreiben vom 5.6.2008 den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte. Erst durch den Widerspruch wurde der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war.

Das LG wird nun im zweiten Rechtsgang die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung sowie ggf. die Höhe des Rückgewähranspruchs zu klären haben.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 57 vom 15.4.2015
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