10.02.2020

Zum Entzug der Bankzulassung für die österreichische Anglo Austrian AAB Bank

Der Antrag der Anglo Austrian AAB Bank, den Entzug ihrer Bankzulassung vorläufig auszusetzen, wurde vor dem EuG zurückgewiesen. Da die Anglo Austrian AAB Bank ihre Abwicklung bereits selbst beschlossen hatte, bevor die EZB ihr die Bankzulassung entzog, ist es ihr nicht gelungen, darzutun, dass ihr durch diesen Entzug ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht.

EuG v. 7.2.2020 - T-797/19 R
Der Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 14.11.2019, der am 15.11.2019 wirksam wurde, entzog die EZB der österreichischen Privatbank Anglo Austrian AAB Bank ihre Bankzulassung. Dieser Beschluss geht auf einen Vorschlag der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde zurück, die zuvor schon zahlreiche aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die AAB Bank getroffen hatte. Gegen diesen Entzug der Bankzulassung erhoben die AAB Bank und ihre quasi alleinige Anteilseignerin, die Belegging-Maatschappij "Far-East", Klage beim EuG. Außerdem begehrten sie vorläufigen Rechtsschutz und beantragten, die Vollziehung des EZB-Beschlusses bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage auszusetzen.

Daraufhin setzte der Präsident des EuG am 20.11.2019 die Vollziehung des EZB-Beschlusses vorläufig aus, um den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Schaffung vollendeter Tatsachen näher prüfen zu können. Mit seinem heutigen Beschluss weist er den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nunmehr zurück und hebt seinen vorläufigen Beschluss vom 20.11.2019 auf, da die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist. Damit ist der Beschluss der EZB vom 14.11.2019, mit dem der AAB Bank die Bankzulassung entzogen wurde, wieder vollziehbar.

Die Gründe:
Der Präsident weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall nicht generell zu klären ist, ob der Entzug der Bankzulassung für eine Bank einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellt.

Die AAB Bank hatte nämlich bereits vor dem Entzug der Bankzulassung, und zwar am 1.10.2019, selbst beschlossen, den Bankbetrieb einzustellen und nach Abwicklung der laufenden Bankgeschäfte ihre Konzession zurückzulegen, also auf die Bankzulassung zu verzichten. Da die AAB Bank autonom entschieden hatte, ihre Bankgeschäfte abzuwickeln, und ihre Geschäftstätigkeit auf die Abwicklung der Bankgeschäfte gerichtet hatte, konnte durch den zeitlich nachfolgenden Entzug der Bankzulassung kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen.
EuG PM Nr. 14 vom 7.2.2020
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