28.09.2012

Zum ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG bei Sachgesamtheit aus Erzeugnis und Zubehör

Eine aus einem Erzeugnis und Zubehörstücken bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt. Diese setzt nicht voraus, dass die zur Gestaltung verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken.

BGH 22.3.2012, I ZR 21/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin vertreibt seit 1996 ein aus mehreren Teilen bestehendes Sandkastenspielzeug. Dazu gehört ein Holzrahmen mit einem Boden aus Glas (Sandwanne), vier Holzfüße, ein hölzerner Glätter, zwei hölzerne Rechen, eine Packung Sand und ein Wischer aus Kunststoff. In dem auf den Glasboden geschütteten Sand können Muster gestaltet werden. Zugunsten der Klägerin war für das Spiel "Sandwanne mit Sandschieber (Glätter) und Sandrechen" bis zum Ablauf der Schutzfrist im Februar 2006 ein Gebrauchsmuster eingetragen.

Die Klägerin bot die "Große Sandwanne" in ihrem Katalog und über ihren Internetauftritt als ein Set an, bestehend aus der Sandwanne, einer Packung Sand, dem hölzernen Glätter und zwei hölzernen Rechen. Zusätzlich bestellbar war im Katalog nach mehrmaligem Umblättern ein Set "Zubehör für die große Sandwanne", das neben anderen Teilen die aus der Abbildung ersichtlichen Holzfüße und den Wischer aus Kunststoff enthielt. Eine Abbildung der Sandwanne zusammen mit montierten oder abmontierten Holzfüßen fand sich im Katalog der Klägerin ebenso wie in ihrem Internetangebot nur bei der Beschreibung dieses Zubehörsets.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertrieb seit 2006 gleichfalls Sandwannen mit Zubehör. Die Klägerin sieht darin eine Rechtsverletzung. Sie hat die Beklagten u.a. auf Unterlassung des Vertriebs des Sandwannensets sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Das LG gab der Klage antragsgemäß statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Erwägungen, mit denen das OLG die auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, handelt nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG unlauter, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.

Die Revision rügt mit Erfolg, dass das OLG das von der Klägerin der Klage zugrundegelegte Set, bestehend aus einer hölzernen Sandwanne mit Glasboden, vier Holzfüßen, einem hölzernen Glätter, zwei hölzernen Rechen, einer Packung Sand und einem Wischer aus Kunststoff, nicht als i.S.d. § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG schutzfähige Sachgesamtheit angesehen hat. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Hilfsbegründung des OLG, es fehle dem der Klage zugrundegelegten Set jedenfalls an einer wettbewerblichen Eigenart. Eine wettbewerbliche Eigenart scheidet im Streitfall insbesondere nicht aus, weil die konkrete Ausgestaltung des Sandwannensets der Klägerin technisch bedingt und seine Merkmale nicht austauschbar sind.

Das OLG ist ferner von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die Umsetzung einer gestalterischen und praktischen Grundidee durch die Verwendung einer Basis- oder Grundform könne als "Allerweltsprodukt" oder "Dutzendware" keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach § 4 Nr. 9 UWG genießen. Eine wettbewerbliche Eigenart eines Produkts setzt nicht voraus, dass die zu seiner Gestaltung verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verkehr unter Umständen gerade durch die Verwendung eines schlichten, an der Grundform eines Produkts orientierten Design auf die Herkunft oder die Besonderheiten eines Erzeugnisses hingewiesen wird.

Die Sache war an das OLG zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das OLG wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze die notwendigen Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart des Sandwannensets zu treffen haben.

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