09.01.2024

Zum Euro-Zinsderivate-Kartell

Das EuG hat Klagen von JPMorgan Chase und Crédit agricole im Hinblick auf Euro-Zinsderivate-Kartelle weitgehend abgewiesen. Die Geldbuße gegen JPMorgan Chase bleibt bei rd. 340 Mio. €, und die gegen Crédit agricole wird auf 110 Mio. € herabgesetzt.

EuG v. 20.12.2023 - T-106/17 u.a.
Der Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 7.12.2016 stellte die Kommission fest, dass Crédit agricole, HSBC und JPMorgan Chase an einer Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, mit der sie den Wettbewerb im Sektor der Euro-Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives, EIRD) eingeschränkt oder verfälscht hätten. Für diese Zuwiderhandlung verhängte die Kommission Geldbußen i.H.v. rd. 34 Mio. € gegen HSBC, von rd. 115 Mio. € gegen Crédit agricole und von rd. 337 Mio. € gegen JPMorgan Chase. Die drei Finanzinstitute fochten den Beschluss der Kommission vor dem EuG an.

Das EuG wies die Klagen von JPMorgan Chase (T-106/17) und von Crédit agricole (T-113/17) weitgehend ab.

Die Gründe:
In der Rechtssache T-106/17 (JPMorgan Chase) bestätigt das EuG die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Beteiligung von JPMorgan Chase an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht. Das EuG weist die meisten Argumente, die JPMorgan Chase gegen den angefochtenen Beschluss vorgebracht hat, zurück, folgt aber denjenigen, mit denen geltend gemacht wurde, dass die von der Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße angegebene Begründung unzureichend sei. Folglich erklärt das Gericht die von der Kommission verhängte Geldbuße für nichtig. Es berechnet sodann selbst die Geldbuße anhand der ihm unterbreiteten Angaben. Unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie etwaiger mildernder Umstände setzt das EuG die Geldbuße auf rd. 337 Mio. € fest, was der ursprünglich von der Kommission verhängten Geldbuße entspricht.

In der Rechtssache T-113/17 (Crédit agricole) bestätigt das EuG weitgehend die Feststellung der Kommission in Bezug auf die Kartellbeteiligung dieser Gesellschaft. Allerdings befindet es, dass die Kartellbeteiligung von Crédit agricole nur hinsichtlich ihres eigenen Verhaltens und des auf die Manipulation des Euribor-Zinssatzes gerichteten Verhaltens der anderen Banken festgestellt werden kann, nicht aber in Bezug auf die sonstigen wettbewerbswidrigen Praktiken dieser Banken. Indessen hebt das EuG hervor, dass die Beteiligung von Crédit agricole am beanstandeten Verhalten vorsätzlich geschah und die maßgeblichen Praktiken besonders schwerwiegend waren. Folglich kann der mildernde Umstand, der darin liegt, dass Crédit agricole bei der Zuwiderhandlung eine weniger bedeutende Rolle spielte als die Hauptakteure, nur eine geringe Auswirkung auf die Höhe der Geldbuße haben.

Im Übrigen weist der Beschluss der Kommission denselben Begründungsmangel auf wie in der Rechtssache T-106/17 (JPMorgan Chase). Unter diesen Umständen setzte das EuG die gegen Crédit agricole verhängte Geldbuße auf 110 Mio. € herab.

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EuGH PM Nr. 199 vom 22.12.2023
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