07.10.2011

Zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform

Das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Suchrubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform ist nicht grundsätzlich wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig. Eine Irreführung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die richtige Laufleistung des Fahrzeugs sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots ergibt, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen ist.

BGH 6.10.2011, I ZR 42/10
Der Sachverhalt:
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kfz, die sie u.a. über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, z.B. den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Die Klägerin sieht in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Ansicht des OLG, die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil, war nicht zu folgen.

Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 158 vom 7.10.2011
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